Manchmal passt es nicht mehr. Sie fühlen sich nicht ernst genommen, das Vertrauen ist weg, Sie ziehen um, oder die Praxis ist kaum noch erreichbar. Dann dürfen Sie gehen. Diese Seite erklärt, wie ein Wechsel ohne Streit gelingt, worauf Sie dabei achten sollten und was gilt, wenn Ihre Praxis Ihnen kündigt. Der Schwerpunkt liegt auf der Hausarztpraxis und auf gesetzlich Versicherten.
Darf ich meine Ärztin oder meinen Arzt einfach wechseln?
Ja. Gesetzlich Versicherte können unter den Praxen, die an der Kassenversorgung teilnehmen, frei wählen. So steht es in § 76 SGB V. Auch die Berufsordnung der Ärztinnen und Ärzte sagt ausdrücklich, dass sie das Recht ihrer Patientinnen und Patienten achten, die Ärztin oder den Arzt frei zu wählen oder zu wechseln. Sie müssen niemandem erklären, warum Sie gehen.
Muss ich den Behandlungsvertrag kündigen?
Mit Ihrer Praxis haben Sie einen Behandlungsvertrag. Er beruht auf Vertrauen, und deshalb können Sie ihn jederzeit beenden, ohne Frist und ohne Begründung (§ 627 Abs. 1 BGB). Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben.
In vielen Fällen reicht es, einfach in die neue Praxis zu gehen. Ein kurzes Schreiben an die alte Praxis ist trotzdem sinnvoll, wenn
- dort noch Termine für Sie eingetragen sind,
- Sie Ihre Unterlagen für die neue Praxis brauchen,
- Sie nach einem Konflikt einen klaren und ruhigen Schlusspunkt setzen möchten.
Muster: Behandlung beenden und Unterlagen anfordern
Betreff: Beendigung meiner Behandlung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beende meine Behandlung in Ihrer Praxis zum heutigen Tag. Bitte sagen Sie meine noch eingetragenen Termine ab.
Ich wechsle zu folgender Hausarztpraxis: [Name und Anschrift]. Ich stimme zu, dass Sie meine bei Ihnen gespeicherten Unterlagen vollständig an diese Praxis übermitteln.
Zusätzlich bitte ich um eine Kopie meiner vollständigen Patientenakte an meine oben genannte Anschrift.
Vielen Dank für die bisherige Behandlung.
Mit freundlichen Grüßen
[Name, Geburtsdatum, Anschrift, Krankenkasse]
Den Absatz zur Kopie können Sie streichen, wenn die Übermittlung an die neue Praxis genügt.
Was gilt, wenn ich mitten im Quartal wechsle?
Das Gesetz sieht vor, dass gesetzlich Versicherte die Praxis innerhalb eines Kalendervierteljahres nur bei einem wichtigen Grund wechseln sollen (§ 76 Abs. 3 SGB V). Welche Gründe das sind, zählt das Gesetz nicht auf. Mit Beginn des nächsten Quartals gilt die Einschränkung nicht mehr.
Wenn Sie mitten im Quartal wechseln möchten, sagen Sie der neuen Praxis offen, dass Sie in diesem Quartal schon in einer anderen Praxis waren, und warum Sie wechseln. Für Privatversicherte gilt die Quartalsregel nicht, sie ist Teil des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung.
Ich bin im Hausarztprogramm. Kann ich trotzdem wechseln?
Das Hausarztprogramm heißt im Gesetz hausarztzentrierte Versorgung (§ 73b SGB V). Die Teilnahme ist freiwillig. Sie erklären sie gegenüber Ihrer Krankenkasse und verpflichten sich, zuerst Ihre gewählte Hausarztpraxis aufzusuchen.
- Widerruf: Innerhalb von zwei Wochen können Sie Ihre Teilnahme ohne Begründung widerrufen.
- Bindung: Danach sind Sie mindestens ein Jahr an die Teilnahme und an Ihre Hausarztwahl gebunden. Die Praxis wechseln können Sie in dieser Zeit nur aus wichtigem Grund.
- Einzelheiten: Wie Sie kündigen, welche Fristen gelten und was bei Verstößen passiert, regelt Ihre Krankenkasse in der Teilnahmeerklärung. Wenden Sie sich deshalb an Ihre Krankenkasse, wenn Sie wechseln möchten.
Wie kommen meine Unterlagen in die neue Praxis?
- Direkt von Praxis zu Praxis: Wechseln Sie die Hausarztpraxis, muss die bisherige Praxis Ihre bei ihr gespeicherten Unterlagen vollständig an die neue Praxis übermitteln, wenn Sie zustimmen (§ 73 Abs. 1b SGB V).
- Als Kopie für Sie selbst: Sie haben das Recht, Ihre Patientenakte einzusehen und Kopien zu verlangen, auch elektronisch. Die erste Kopie ist kostenlos (§ 630g BGB).
- Auch später noch: Die Praxis muss Ihre Akte zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufbewahren (§ 630f Abs. 3 BGB).
- Zum ersten Termin: Bringen Sie Ihren Medikationsplan, Ihren Impfpass und wichtige Befunde mit, die Sie zu Hause haben.
Was tun, wenn die Praxis nicht reagiert, und wo Ihre Akte bleibt, wenn eine Praxis schließt, erklärt die Seite Patientenakte anfordern.
Ich bin krankgeschrieben. Worauf muss ich achten?
Wenn Sie Krankengeld bekommen, muss Ihre Arbeitsunfähigkeit ohne Lücke bescheinigt sein. Die weitere Krankschreibung muss spätestens am nächsten Werktag nach dem bisher bescheinigten Ende ausgestellt werden, Samstage zählen dabei nicht als Werktage (§ 46 SGB V).
Wechseln Sie deshalb nicht genau dann, wenn Ihre Krankschreibung ausläuft. Vereinbaren Sie den ersten Termin in der neuen Praxis rechtzeitig vorher und nehmen Sie Ihre bisherigen Bescheinigungen und Befunde mit.
Darf meine Praxis mir kündigen?
Ja, aber nicht beliebig.
- Nicht zur Unzeit: Auch Ärztinnen und Ärzte können den Behandlungsvertrag beenden. Sie dürfen aber nur so kündigen, dass Sie sich die Behandlung anderweitig beschaffen können, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor (§ 627 Abs. 2 BGB).
- Nur begründet: Eine Kassenpraxis darf die Behandlung gesetzlich Versicherter nur in begründeten Fällen ablehnen (§ 13 Abs. 7 Bundesmantelvertrag-Ärzte).
- Nie im Notfall: Von Notfällen ausgenommen ist das Recht, eine Behandlung abzulehnen. So sagt es die Berufsordnung.
- Kein sachlicher Grund: Ihre Herkunft, Ihre Religion, eine Behinderung, Ihr Geschlecht oder Ihr Alter. Haben Sie den Eindruck, deshalb abgelehnt zu werden, zeigt der Weg respektlos oder diskriminierend behandelt, was Sie tun können.
Welche Gründe Praxen selbst anführen, etwa Bedrohungen gegen das Team, beschreibt der Beitrag Behandlungsvertrag kündigen aus Sicht der Praxis.
Wenn Ihnen gekündigt wurde
- Bitten Sie um eine schriftliche Mitteilung. So wissen Sie, ab wann die Kündigung gilt.
- Klären Sie Ihre Medikamente. Fragen Sie, wie Ihre Dauermedikamente verordnet werden, bis Sie eine neue Praxis haben.
- Fordern Sie Ihre Unterlagen an, wie oben beschrieben.
- Suchen Sie eine neue Praxis. Die 116117 hilft gesetzlich Versicherten, auch bei der Suche nach einer Hausarztpraxis. Mehr dazu im Weg Ich bekomme keinen Arzttermin.
- Halten Sie die Kündigung für unberechtigt, wenden Sie sich an die Kassenärztliche Vereinigung Ihres Bundeslandes. Sie ist für Beschwerden zuständig, die die Pflichten von Kassenpraxen betreffen, zum Beispiel wenn eine Behandlung verweigert wird. Über das Verhalten einer Ärztin oder eines Arztes können Sie sich bei der Landesärztekammer beschweren.
Ohne Streit gehen
Sie müssen sich nicht rechtfertigen und nicht streiten. Am Telefon genügt ein Satz wie: „Bitte sagen Sie meine Termine ab, ich wechsle die Praxis.“ Das Team am Empfang hat Ihre Entscheidung nicht verursacht und kann sie auch nicht ändern.
Ist etwas vorgefallen, das Sie nicht stehen lassen möchten, gibt es dafür eigene Wege. Sie stehen unter Was tun?, zum Beispiel wenn Sie einen Behandlungsfehler vermuten. Wenn Sie sich mit Ihren Beschwerden nicht ernst genommen fühlen, hilft der Schwerpunkt Medical Gaslighting. Beratung zu Ihren Rechten bekommen Sie kostenfrei bei der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland unter 0800 0117722.
Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Quellen
- Gesetze im Internet: § 76 SGB V, Freie Arztwahl
- Gesetze im Internet: § 627 BGB, Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung
- Gesetze im Internet: § 630b BGB, Anwendbare Vorschriften
- Gesetze im Internet: § 73 SGB V, Kassenärztliche Versorgung (Absatz 1b)
- Gesetze im Internet: § 73b SGB V, Hausarztzentrierte Versorgung
- Gesetze im Internet: § 630g BGB, Einsichtnahme in die Patientenakte
- Gesetze im Internet: § 630f BGB, Dokumentation der Behandlung
- Gesetze im Internet: § 46 SGB V, Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: Bundesmantelvertrag-Ärzte vom 1. April 2026, § 13 Abs. 7
- Bundesärztekammer: (Muster-)Berufsordnung in der Fassung vom 13. Mai 2026, § 7 Abs. 2
- Service Bremen: Patientenbeschwerde einreichen, Zuständigkeit von Kassenärztlicher Vereinigung und Ärztekammer