Sie wurden herablassend angesprochen, Ihre Beschwerden wurden abgetan, oder Sie hatten den Eindruck, wegen Ihrer Herkunft, Ihrer Religion, einer Behinderung, Ihres Geschlechts oder Ihres Alters anders behandelt zu werden. Solche Erfahrungen gehören nicht zu einer Behandlung. Diese Seite zeigt, was Sie tun können.
Jetzt
- Achten Sie zuerst auf Ihre Gesundheit. Brauchen Sie weiter Behandlung, suchen Sie sich eine andere Praxis. Bei einem Notfall erreichen Sie den Rettungsdienst unter 112.
- Nehmen Sie beim nächsten Termin eine Begleitperson mit, wenn Sie wieder in dieselbe Praxis oder Klinik müssen. Eine zweite Person hört mit und kann später bezeugen, was gesagt wurde.
Heute
- Schreiben Sie auf, was passiert ist. Datum, Ort, Name der Person, möglichst wörtlich, was gesagt wurde, und wer dabei war. Bei Diskriminierung sind wörtliche Äußerungen besonders wichtig.
- Fordern Sie Ihre Behandlungsakte an, wenn es auch um die medizinische Behandlung geht. Sie haben das Recht auf Einsicht und Kopien, die erste Kopie ist kostenlos.
In den nächsten Tagen
- Beschweren Sie sich bei der Einrichtung. Krankenhäuser sind verpflichtet, ein patientenorientiertes Beschwerdemanagement zu führen. Viele Kliniken haben außerdem eine Patientenfürsprecherin oder einen Patientenfürsprecher, an die Sie sich wenden können. Bei einer Praxis richten Sie Ihre Beschwerde schriftlich an die Praxisinhaberin oder den Praxisinhaber.
- Wenden Sie sich an die Ärztekammer. Die Landesärztekammer nimmt Beschwerden über Ärztinnen und Ärzte an und geht Verstößen gegen die Berufsordnung nach.
- Lassen Sie sich zu Diskriminierung beraten, und zwar bald. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes berät kostenlos und nennt Beratungsstellen in Ihrer Nähe. Wenn Sie Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geltend machen wollen, gilt eine Frist von zwei Monaten.
- Holen Sie eine zweite Meinung ein, wenn Sie das Gefühl haben, dass Ihre Beschwerden nicht ernst genommen wurden. Der Beitrag zu Medical Gaslighting hilft, das eigene Anliegen im Gespräch deutlich zu machen.
Was Sie wissen sollten
- Beschwerdemanagement: Krankenhäuser müssen im Rahmen ihres Qualitätsmanagements ein patientenorientiertes Beschwerdemanagement durchführen (§ 135a Abs. 2 Nr. 2 SGB V).
- Gleichbehandlungsgesetz: § 19 AGG verbietet Benachteiligungen bei bestimmten zivilrechtlichen Verträgen. Eine Benachteiligung aus rassistischen Gründen oder wegen der ethnischen Herkunft ist nach § 19 Abs. 2 AGG auch bei Verträgen über Gesundheitsdienste unzulässig (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 AGG). Ob das Gesetz in Ihrem Fall greift, klärt die Beratung.
- Frist: Ansprüche nach dem AGG müssen innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden (§ 21 Abs. 5 AGG).
- Hintergrund: Wie rassistische Zuschreibungen Diagnosen verzerren, beschreibt der Beitrag zum Morbus Mediterraneus.
Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Sie beschreibt die Wege, die Patientinnen und Patienten nach einer respektlosen oder diskriminierenden Behandlung offenstehen.