Sie wechseln die Praxis, möchten eine zweite Meinung einholen, oder Sie wollen verstehen, was bei Ihrer Behandlung passiert ist. Dafür brauchen Sie Ihre Unterlagen. Sie haben ein Recht darauf, und die erste Kopie ist kostenlos. Diese Seite zeigt, wie Sie Ihre Patientenakte bekommen, was Sie tun können, wenn es hakt, und welche Rolle die Ärztekammer dabei spielt.
Was steht in meiner Patientenakte?
Jede Praxis und jedes Krankenhaus muss über Ihre Behandlung eine Akte führen, auf Papier oder elektronisch. Darin steht alles, was für Ihre jetzige und künftige Behandlung wesentlich ist, insbesondere Vorgeschichte, Diagnosen, Untersuchungen und ihre Ergebnisse, Befunde, Therapien und Eingriffe mit ihren Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Auch Arztbriefe gehören hinein (§ 630f Abs. 2 BGB).
Wird später etwas geändert, muss erkennbar bleiben, was vorher dort stand und wann geändert wurde (§ 630f Abs. 1 BGB).
Habe ich ein Recht, meine Akte zu sehen?
Ja. Sie können jederzeit verlangen, Ihre vollständige Akte einzusehen, und die Praxis muss Ihnen das unverzüglich ermöglichen. Sie können auch Kopien verlangen, auf Papier oder elektronisch. Die erste Kopie ist kostenlos (§ 630g Abs. 1 BGB). Dasselbe steht in der Berufsordnung der Ärztinnen und Ärzte.
Sie müssen nicht erklären, wofür Sie die Unterlagen brauchen. Der Europäische Gerichtshof hat 2023 entschieden, dass die erste Kopie auch dann kostenlos ist, wenn Sie damit zum Beispiel Ansprüche wegen eines Behandlungsfehlers prüfen möchten.
Darf die Praxis etwas zurückhalten?
Nur in engen Grenzen. Das Recht auf Einsicht besteht nicht, soweit erhebliche therapeutische Gründe oder erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Lehnt die Praxis ab, muss sie das begründen (§ 630g Abs. 2 BGB). „Soweit“ heißt: Betroffen sind nur die Teile, für die ein solcher Grund wirklich besteht, nicht automatisch die ganze Akte.
Wie schnell muss die Praxis reagieren?
Das Gesetz sagt „unverzüglich“, also ohne unnötiges Warten. Nach dem Datenschutzrecht muss eine Kopie Ihrer Daten spätestens einen Monat nach Ihrer Anfrage bei Ihnen sein. Nur bei besonders aufwendigen Anfragen darf die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden. Darüber muss die Praxis Sie innerhalb des ersten Monats informieren und die Gründe nennen (Art. 12 Abs. 3 DSGVO).
Muster: Patientenakte anfordern
Betreff: Kopie meiner Patientenakte
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir eine vollständige Kopie meiner Patientenakte aus Ihrer Praxis [im Krankenhaus: aus meinem Aufenthalt vom … bis …]. Dazu gehören alle Befunde, Arztbriefe, Laborwerte, Aufklärungsbögen und, falls vorhanden, Bilder aus Röntgen, CT oder MRT.
Bitte schicken Sie mir die Unterlagen per Post an meine Anschrift [oder: auf einem sicheren elektronischen Weg]. Die erste Kopie ist nach § 630g Abs. 1 BGB kostenlos.
Falls Sie einzelne Teile nicht herausgeben, bitte ich um eine Begründung.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
[Name, Geburtsdatum, Anschrift]
Heben Sie einen Nachweis auf, wann Sie das Schreiben abgeschickt haben. Im Krankenhaus richten Sie es am besten an die Patientenverwaltung oder an die oder den Datenschutzbeauftragten und nennen Station und Zeitraum Ihres Aufenthalts.
Die Praxis antwortet nicht oder lehnt ab
Gehen Sie Schritt für Schritt vor. Meist reicht schon der erste.
- Erinnern Sie freundlich und setzen Sie eine Frist, zum Beispiel zwei Wochen. Oft ist eine Anfrage einfach liegen geblieben.
- Beschweren Sie sich bei der Datenschutzaufsicht. Wenn Ihre Daten nicht herausgegeben werden, können Sie sich bei der Datenschutzaufsicht Ihres Bundeslandes beschweren (Art. 77 DSGVO). Das kostet Sie nichts (Art. 57 Abs. 3 DSGVO).
- Wenden Sie sich an die Ärztekammer. Einsicht zu gewähren und Kopien herauszugeben, ist eine Berufspflicht. Die Landesärztekammer nimmt Beschwerden an, wenn eine Ärztin oder ein Arzt dagegen verstößt. Bei Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ist die Psychotherapeutenkammer zuständig, bei Zahnarztpraxen die Zahnärztekammer.
- Bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler hilft Ihre Krankenkasse. Gesetzliche Krankenkassen unterstützen Sie und können mit Ihrer Einwilligung Unterlagen anfordern. Den ganzen Weg zeigt Verdacht auf Behandlungsfehler.
- Als letzter Schritt bleibt das Gericht. Ihr Anspruch lässt sich vor einem Zivilgericht durchsetzen. Vorher beraten lassen können Sie sich kostenfrei bei der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland unter 0800 0117722.
Kann ich meine Akte bei der Ärztekammer einfordern?
In der Regel nicht. Ihre Akte liegt bei der Praxis oder beim Krankenhaus, nicht bei der Ärztekammer. Die Kammer kann sie Ihnen deshalb nicht einfach aushändigen.
Was die Ärztekammer tun kann:
- Beschwerden annehmen, wenn eine Ärztin oder ein Arzt Ihnen die Einsicht oder die Kopie verweigert, und dem berufsrechtlich nachgehen.
- Ansprechpartnerin sein, wenn eine Praxis geschlossen ist und niemand weiß, wo die Akten sind. Sie überwacht, dass Ärztinnen und Ärzte ihre Aufbewahrungspflicht erfüllen. In Einzelfällen nimmt eine Kammer verwaiste Akten vorübergehend in Verwahrung, verpflichtet ist sie dazu aber nicht.
Was die Ärztekammer nicht tut: über Schadensersatz entscheiden. Für die Frage, ob ein Behandlungsfehler vorliegt, gibt es eigene Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen bei den Ärztekammern.
Die Praxis gibt es nicht mehr
Die Pflicht, Ihre Akte aufzubewahren, endet nicht mit der Praxis. Ärztinnen und Ärzte müssen ihre Unterlagen auch nach der Praxisaufgabe zehn Jahre lang aufbewahren oder dafür sorgen, dass sie in gehörige Obhut kommen. Wer Akten bei einer Praxisübergabe übernimmt, muss sie unter Verschluss halten und darf sie nur mit Ihrer Einwilligung einsehen oder weitergeben (§ 10 Abs. 4 der Berufsordnung).
So finden Sie Ihre Unterlagen:
- Fragen Sie in der Nachfolgepraxis am alten Standort, falls es eine gibt.
- Fragen Sie die frühere Praxisinhaberin oder den früheren Praxisinhaber.
- Ist die Ärztin oder der Arzt verstorben, gehen die Akten mit der Praxis auf die Erben über. Auch sie müssen für eine ordnungsgemäße Aufbewahrung sorgen.
- Kommen Sie so nicht weiter, wenden Sie sich an die Landesärztekammer.
Nach dem Tod eines Angehörigen
Ist eine Patientin oder ein Patient verstorben, können die Erben die Akte einsehen, wenn es um vermögensrechtliche Fragen geht, etwa um Ansprüche aus einem Behandlungsfehler. Die Erben müssen dabei die entstandenen Kosten erstatten. Nächste Angehörige können Einsicht verlangen, wenn es um persönliche Anliegen geht, zum Beispiel um die Frage nach einer erblichen Erkrankung. Beides ist ausgeschlossen, soweit der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille der verstorbenen Person dagegen spricht (§ 630g Abs. 3 BGB).
Patientenakte und elektronische Patientenakte
Die elektronische Patientenakte (ePA) stellt Ihnen Ihre Krankenkasse zur Verfügung. Sie verwalten sie selbst, und die Nutzung ist freiwillig (§ 341 SGB V). Sie ist nicht dasselbe wie die Behandlungsakte Ihrer Praxis. Ihr Recht, die Behandlungsakte einzusehen und eine Kopie zu bekommen, gilt unabhängig davon, ob Sie die ePA nutzen.
Wechseln Sie die Hausarztpraxis, kann Ihre bisherige Praxis die Unterlagen mit Ihrer Zustimmung direkt an die neue übermitteln. Mehr dazu auf der Seite Arzt wechseln und Behandlungsvertrag kündigen.
Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Quellen
- Gesetze im Internet: § 630f BGB, Dokumentation der Behandlung
- Gesetze im Internet: § 630g BGB, Einsichtnahme in die Patientenakte
- DSGVO: Art. 12, Transparente Information und Modalitäten
- DSGVO: Art. 15, Auskunftsrecht der betroffenen Person
- DSGVO: Art. 57, Aufgaben der Aufsichtsbehörden
- DSGVO: Art. 77, Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
- Hessischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit: Neue EuGH-Rechtsprechung zur Kopie der Patientenakte (C-307/22)
- Bundesärztekammer: (Muster-)Berufsordnung in der Fassung vom 13. Mai 2026, § 10
- Rheinisches Ärzteblatt 6/2012: Herrenlose Patientenakten, Beitrag des Justiziars der Ärztekammer Nordrhein
- Gesetze im Internet: § 66 SGB V, Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern
- Gesetze im Internet: § 341 SGB V, Elektronische Patientenakte
- Service Bremen: Patientenbeschwerde einreichen, Zuständigkeit der Ärztekammer