Ein Patient beleidigt die Empfangskraft, eine Patientin bedroht die Ärztin nach einer abgelehnten Krankschreibung. Für viele Praxen stellt sich in solchen Momenten dieselbe Frage: Müssen wir diese Person weiter behandeln? Der Behandlungsvertrag nach §§ 630a ff. BGB räumt Ärztinnen und Ärzte mehr Handlungsspielraum ein, als in der Praxis oft angenommen wird, aber er ist an Bedingungen geknüpft.
Der Behandlungsvertrag: Grundstruktur und Kündbarkeit
Mit Aufnahme der Behandlung entsteht ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen Praxis und Patientin oder Patient. Er ist ein sogenanntes Dienstverhältnis höherer Art im Sinne von § 627 BGB. Das bedeutet: Beide Seiten können ihn grundsätzlich jederzeit kündigen, weil er auf einem besonderen Vertrauensverhältnis beruht. Patientinnen und Patienten dürfen ohne Angabe von Gründen wechseln. Umgekehrt dürfen auch Ärztinnen und Ärzte die Weiterbehandlung ablehnen, allerdings nicht unbegrenzt.
Für die Kündigung durch die behandelnden Ärztinnen und Ärzte gelten drei zentrale Leitplanken. Erstens das berufsrechtliche Verbot, in Notfällen die Hilfe zu verweigern (§ 7 Abs. 2 der Musterberufsordnung für Ärztinnen und Ärzte). Zweitens im vertragsärztlichen Bereich die Pflichten aus dem Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigungen. Drittens die Vorgabe, dass Patientinnen und Patienten sich anderweitig versorgen können müssen, die Kündigung darf nicht zur „Unzeit“ erfolgen, etwa mitten in einer laufenden Therapie ohne Übergabemöglichkeit.
Innerhalb dieses Rahmens ist die Kündigung ein legitimes Instrument. Sie ist kein Akt der Bestrafung, sondern eine Konsequenz aus dem Wegfall der Behandlungsgrundlage: dem Vertrauen.
Wann eine Kündigung durch die Praxis zulässig ist
Die Rechtsprechung und die ärztliche Berufsordnung erkennen mehrere Fallgruppen an, in denen eine ordentliche oder außerordentliche Beendigung des Behandlungsvertrags rechtssicher möglich ist. Dazu zählen typischerweise:
- Verbale und körperliche Gewalt gegen Ärztinnen und Ärzte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder andere Patientinnen und Patienten im Wartezimmer.
- Bedrohungen, Beleidigungen und rassistische oder sexistische Übergriffe gegen das Team.
- Wiederholte, grundlose Nichtwahrnehmung von Terminen trotz Aufklärung über die organisatorischen Folgen.
- Manipulationsversuche, etwa Druck auf unberechtigte Krankschreibungen, Betäubungsmittelrezepte oder Atteste.
- Nachhaltige Verweigerung der Mitwirkung an der Behandlung, wenn dadurch eine sinnvolle Versorgung objektiv nicht mehr möglich ist.
- Zerrütteltes Vertrauensverhältnis, etwa nach öffentlichen unwahren Behauptungen oder aggressiven Rezensionen mit Namensnennung des Teams.
In besonders schweren Fällen, etwa bei tätlichen Angriffen, ist eine sofortige, außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB analog möglich. In allen anderen Konstellationen empfiehlt sich eine ordentliche Kündigung mit einer klar dokumentierten Begründung und dem Hinweis auf alternative Versorger.
Was Kündigung nicht sein darf: Diskriminierung und Wegsehen
So klar das Recht auf Kündigung ist, so scharf sind die Grenzen. Eine Kündigung darf nicht an sachfremde Merkmale anknüpfen. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und die Berufsordnung untersagen eine Ablehnung wegen Herkunft, Religion, Geschlecht, sexueller Orientierung, Behinderung, Alter oder Weltanschauung. Auch eine Kündigung „auf Verdacht“, weil eine Person laut Vorurteil „schwierig“ sein könnte, ist unzulässig.
Genauso wenig darf Kündigung als Werkzeug dienen, um Patientinnen und Patienten abzuwehren, die Missstände ansprechen, etwa Beschwerden über Wartezeiten, über abgesagte Termine oder über eine erlebte Grenzverletzung durch das Team selbst. Gewalt hat zwei Richtungen. Die Berichte der BGW und der DGUV zur Prävention in Gesundheitsberufen zeigen, dass Übergriffe gegen Personal verbreitet sind; ebenso dokumentieren Fachverbände Fälle, in denen Patientinnen und Patienten im Praxisalltag entwürdigt wurden. Ein sauberer Umgang mit dem Behandlungsvertrag muss beide Perspektiven mitdenken.
Kündigung ist kein Werkzeug gegen unbequeme Patientinnen und Patienten. Sie ist eine Antwort auf gebrochenes Vertrauen, nachvollziehbar begründet, dokumentiert, angekündigt.
Formale Anforderungen: Fristen, Form, Nachversorgung
Eine Formvorschrift für die Kündigung des Behandlungsvertrags gibt es nicht. Dringend zu empfehlen ist dennoch die Schriftform. Sie schafft Beweissicherheit, dient der Selbstschutzdokumentation und macht deutlich, dass es sich um eine bewusste, geprüfte Entscheidung handelt, nicht um eine emotionale Reaktion an der Anmeldung.
Für die Praxis haben sich folgende Schritte bewährt:
- Vorfall dokumentieren: Wer war beteiligt, was ist geschehen, wer hat es beobachtet, wann und wo, mit welchen Zeugen. Bei körperlichen Übergriffen zusätzlich Anzeige und Meldung an die Berufsgenossenschaft prüfen.
- Intern abstimmen: Praxisleitung, ggf. Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter und, im Klinikkontext, Personalrat oder Rechtsabteilung einbeziehen.
- Schriftliche Kündigung mit klarer, sachlicher Begründung, Kündigungszeitpunkt und Hinweis auf die Möglichkeit, eine andere Praxis oder die Terminservicestelle der Kassenärztlichen Vereinigung zu kontaktieren.
- Notfallversorgung sichern: Weiterbehandlung bis zum Erreichen einer zumutbaren Alternativversorgung, insbesondere bei chronischen Erkrankungen oder laufenden Therapien.
- Aktenherausgabe bzw. Kopie der Behandlungsunterlagen nach § 630g BGB gegen Kostenerstattung.
- Datenschutzkonforme Ablage der Kündigung in der Patientenakte, nicht in personenbezogenen Notizen einzelner Mitarbeiterin oder Mitarbeiter.
Im vertragsärztlichen Kontext ist zusätzlich die Kassenärztliche Vereinigung zuständige Ansprechpartnerin, wenn Patientinnen und Patienten die Ablehnung als Verstoß gegen die Behandlungspflicht rügen. Eine sauber dokumentierte Kündigung schützt hier vor berufsrechtlichen Beanstandungen.
Prävention: Struktur statt Bauchgefühl
Kündigung ist der letzte Schritt. Davor liegen viele leiser wirkende Instrumente, die Praxen und Kliniken stärken, und die zugleich das Personal schützen. Ein klarer Verhaltenskodex im Wartezimmer, eine benannte Ansprechperson für Übergriffe, geregelte Deeskalationsschulungen und eine niedrigschwellige interne Meldekette senken die Wahrscheinlichkeit, dass Situationen eskalieren. Ebenso wichtig: Feedbackkanäle für Patientinnen und Patienten, die sich schlecht behandelt fühlen, bevor sich Beschwerden in Aggression umwandeln.
Die BGW empfiehlt seit Jahren Gefährdungsbeurteilungen für Gewaltprävention nach § 5 Arbeitsschutzgesetz. Die DGUV-Kampagne „kommmitmensch“ liefert praxisnahe Bausteine für Führung und Kultur. Wer diese Instrumente früh nutzt, muss den Behandlungsvertrag seltener kündigen, und wenn doch, dann rechtssicher.
Der Behandlungsvertrag ist kein Gefäß für Belastbarkeit ohne Grenze. Er ist ein wechselseitiges Versprechen: Behandeln nach fachlichem Standard, behandelt werden mit Respekt. Wo dieses Versprechen dauerhaft gebrochen wird, ist Trennung nicht das Ende der Fürsorge, sondern ihr Schutz. Genau darum geht es der Kampagne #GesundheitOhneGewalt: die Bedingungen zu benennen, unter denen medizinische Versorgung überhaupt möglich bleibt, für Ärztinnen und Ärzte, für Teams und für Patientinnen und Patienten.