Nach einer Behandlung geht es Ihnen schlechter als erwartet, eine Operation hatte Folgen, mit denen niemand gerechnet hat, oder eine Diagnose kam zu spät. Nicht jede Komplikation ist ein Fehler. Ob einer vorliegt, lässt sich aber klären, und dafür gibt es kostenlose Wege. Gehen Sie die Schritte der Reihe nach durch.

Jetzt

  1. Kümmern Sie sich zuerst um Ihre Gesundheit. Haben Sie akute Beschwerden, lassen Sie sich behandeln, bei einem Notfall über den Rettungsdienst unter 112. Sie dürfen dafür jederzeit eine andere Ärztin oder einen anderen Arzt wählen.
  2. Schreiben Sie ein Gedächtnisprotokoll. Solange die Erinnerung frisch ist: Welche Beschwerden hatten Sie, wann waren Sie wo in Behandlung, wer hat was gesagt, worüber wurden Sie aufgeklärt, was wurde gemacht. Notieren Sie auch Namen von Angehörigen, die dabei waren.

In den nächsten Tagen

  1. Fordern Sie Ihre Behandlungsakte an. Sie haben das Recht, Ihre vollständige Patientenakte einzusehen und Kopien zu verlangen. Die erste Kopie ist kostenlos. Fordern Sie die Unterlagen schriftlich bei allen Praxen und Kliniken an, die beteiligt waren.
  2. Wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse. Gesetzliche Krankenkassen unterstützen Versicherte bei einem Verdacht auf Behandlungsfehler. Sie prüfen Ihre Unterlagen, fordern mit Ihrer Einwilligung weitere an und können ein Gutachten des Medizinischen Dienstes veranlassen. Für Sie ist das Gutachten kostenlos.
  3. Lassen Sie sich beraten. Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland berät kostenfrei zu Patientenrechten und Behandlungsfehlern, auch wenn Sie privat versichert sind.

In den nächsten Wochen

  1. Prüfen Sie ein Verfahren bei der Ärztekammer. Die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen der Ärztekammern klären, ob ein Gesundheitsschaden vorliegt, ob die Behandlung fehlerhaft war und ob der Fehler den Schaden verursacht hat. Das Verfahren ist für Patientinnen und Patienten kostenfrei, läuft schriftlich und dauert laut Bundesärztekammer im Durchschnitt 15 Monate. Zuständig ist die Stelle in dem Bezirk, in dem Sie behandelt wurden. Der Weg vor Gericht bleibt danach offen.
  2. Behalten Sie die Verjährung im Blick. Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld verjähren in der Regel nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem Sie von dem Schaden und der verantwortlichen Person wissen. Verhandlungen mit der Gegenseite hemmen die Verjährung. Ob Ihr Antrag bei einer Schlichtungsstelle die Frist hemmt, fragen Sie dort oder in einer Rechtsberatung nach.
  3. Holen Sie bei Bedarf anwaltliche Hilfe. Für Arzthaftungsrecht gibt es Fachanwältinnen und Fachanwälte für Medizinrecht. Die Kosten einer anwaltlichen Vertretung tragen Sie im Schlichtungsverfahren selbst, eine Rechtsschutzversicherung kann sie übernehmen.

Was Sie wissen sollten

  • Einsicht in die Akte: Das Recht auf Einsicht und Kopien regelt § 630g BGB. Die erste Abschrift wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
  • Unterstützung durch die Krankenkasse: Grundlage ist § 66 SGB V. Die Unterstützung kann die Prüfung Ihrer Unterlagen, die Anforderung weiterer Unterlagen und ein Gutachten des Medizinischen Dienstes umfassen.
  • Verjährung: regelmäßig drei Jahre (§ 195 BGB), Beginn mit dem Schluss des Jahres der Kenntnis (§ 199 Abs. 1 BGB), Hemmung bei Verhandlungen (§ 203 BGB).
  • Wenn Sie sich nicht ernst genommen fühlen: Der Beitrag zu Medical Gaslighting beschreibt, woran Sie es erkennen und wie Sie Ihr Anliegen im Gespräch deutlich machen.

Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Sie beschreibt die Wege, die Patientinnen und Patienten bei einem Verdacht auf einen Behandlungsfehler offenstehen.