Diese Seite richtet sich an alle, die Verantwortung für ein Team tragen: Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber, Praxismanagement, Stations- und Klinikleitungen. Wie Sie in den ersten Stunden reagieren, entscheidet mit darüber, ob Ihr Team den Vorfall verarbeitet und ob es den nächsten meldet.

Jetzt

  1. Stellen Sie Sicherheit her. Trennen Sie die angreifende Person von Team und Patientinnen und Patienten. Bei akuter Gefahr rufen Sie die Polizei unter 110, bei Verletzungen den Rettungsdienst unter 112. Sie haben das Hausrecht und können die Person aus den Räumen verweisen.
  2. Kümmern Sie sich um die Betroffenen. Lassen Sie niemanden allein. Nehmen Sie die betroffene Person aus der Situation und stellen Sie sie für den Rest des Tages frei, wenn sie das möchte. Fragen Sie in diesem Moment nicht, was sie hätte anders machen können.
  3. Beruhigen Sie den Betrieb. Informieren Sie wartende Patientinnen und Patienten knapp, dass es einen Zwischenfall gab und wie es weitergeht. Verschieben Sie, was warten kann.

Heute

  1. Sorgen Sie für eine ärztliche Untersuchung. Ein Übergriff bei der Arbeit ist in der Regel ein Arbeitsunfall. Ist die betroffene Person über den Unfalltag hinaus arbeitsunfähig oder dauert die Behandlung voraussichtlich länger als eine Woche, gehört sie zu einer Durchgangsärztin oder einem Durchgangsarzt.
  2. Tragen Sie den Vorfall ins Verbandbuch ein. Jede Erste-Hilfe-Leistung wird dokumentiert und fünf Jahre aufbewahrt. Der Eintrag belegt später, dass der Gesundheitsschaden bei der Arbeit entstanden ist.
  3. Zeigen Sie den Unfall an, wenn es nötig ist. Ist eine versicherte Person mehr als drei Tage arbeitsunfähig, müssen Sie den Unfall binnen drei Tagen der BGW oder der zuständigen Unfallkasse anzeigen. Die BGW empfiehlt, schwere Gewaltereignisse auch ohne längere Arbeitsunfähigkeit zu melden, weil psychische Folgen oft verzögert auftreten. Dafür brauchen Sie die Zustimmung der betroffenen Person.
  4. Sichern Sie die Fakten. Bitten Sie Betroffene und Zeuginnen und Zeugen um kurze Gedächtnisprotokolle, solange die Erinnerung frisch ist. Falls es Videoaufzeichnungen gibt, schützen Sie sie vor dem automatischen Überschreiben.
  5. Unterstützen Sie eine Strafanzeige. Eine Anzeige kann jede Person erstatten, auch Sie als Arbeitgeber. Den Strafantrag, den viele Delikte brauchen, stellt die verletzte Person selbst, innerhalb von drei Monaten. Bieten Sie Begleitung an und stellen Sie Zeit dafür zur Verfügung.

In den nächsten Tagen

  1. Bieten Sie psychologische Unterstützung an. Die BGW unterstützt Einrichtungen beim Aufbau einer kollegialen Erstbetreuung. Nach einem gemeldeten Vorfall vermittelt die Unfallversicherung schnelle psychotherapeutische Hilfe.
  2. Führen Sie eine Nachbesprechung mit dem Team. Kurz, moderiert und ohne Schuldsuche: Was ist passiert, was hat geholfen, was fehlt? Hinweise dazu im Beitrag zur Nachbesprechung nach Übergriffen.
  3. Entscheiden Sie, wie es mit der angreifenden Person weitergeht. Möglich sind ein Hausverbot und, außerhalb von Notfällen, die Beendigung des Behandlungsvertrags. Halten Sie die Entscheidung schriftlich fest.
  4. Überprüfen Sie die Gefährdungsbeurteilung. Sie sind verpflichtet, Gefährdungen bei der Arbeit zu beurteilen, Schutzmaßnahmen festzulegen und beides zu dokumentieren. Ein Übergriff ist der Anlass, genau hinzusehen: Empfang, Alarmweg, Alleinarbeit, Wartezeiten. Eine Anleitung bietet der Beitrag zur Gefährdungsbeurteilung, die Gewalt mitdenkt.
  5. Planen Sie die Rückkehr. Sprechen Sie mit der betroffenen Person darüber, wann und wie sie zurückkommt, etwa zunächst an einem anderen Arbeitsplatz. Mehr dazu im Beitrag zur Rückkehr an den Arbeitsplatz.

Was Sie wissen sollten

  • Unfallanzeige: Pflicht bei mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit, binnen drei Tagen nach Kenntnis (§ 193 SGB VII).
  • Gefährdungsbeurteilung: Sie umfasst auch psychische Belastungen (§ 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG). Ergebnis, Maßnahmen und deren Überprüfung müssen aus Unterlagen hervorgehen (§ 6 ArbSchG).
  • Betriebliches Eingliederungsmanagement: Ist eine beschäftigte Person innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber mit ihrer Zustimmung klären, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden werden kann (§ 167 Abs. 2 SGB IX).
  • Für Ihre Mitarbeitenden gibt es eigene Wege: körperlich angegriffen und beleidigt oder bedroht. Drucken Sie beide aus und legen Sie sie am Empfang bereit.

Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Sie beschreibt, was Leitungen nach einem Übergriff tun können und wozu sie verpflichtet sind.