Es gibt einen Satz, der in fast jeder Diskussion über Gewalt im Gesundheitswesen fällt und selten zu Ende gedacht wird: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.
Das stimmt. Es steht in § 5 des Arbeitsschutzgesetzes, es gilt für jede Einrichtung, unabhängig von ihrer Größe, und seit der Ergänzung des Gesetzes gehören psychische Belastungen bei der Arbeit ausdrücklich dazu. Gewalt durch Patientinnen, Patienten und Angehörige ist eine solche Belastung.
Nur: Was heißt das praktisch? In den meisten Einrichtungen existiert eine Gefährdungsbeurteilung. Sie liegt in einem Ordner, sie behandelt Nadelstichverletzungen, Heben und Tragen, Gefahrstoffe, Bildschirmarbeit. Und sie enthält zu Übergriffen entweder nichts oder einen Satz.
Warum der Unterschied zählt
Eine Gefährdungsbeurteilung ist kein Dokument, sie ist ein Verfahren. Ihr Zweck ist nicht, eine Pflicht zu erfüllen, sondern Maßnahmen zu begründen. Und genau daran hängt in der Praxis alles Weitere: Ohne erfasste Gefährdung gibt es keine abgeleitete Maßnahme, ohne Maßnahme kein Budget, ohne Budget keine Veränderung.
Deshalb ist die Frage, ob Gewalt in der Beurteilung vorkommt, keine Formalie. Sie entscheidet darüber, ob der Umbau des Tresens, die zweite Besetzung in der Spätschicht oder das Notrufsystem überhaupt eine Grundlage haben.
Die sieben Schritte
Das Verfahren ist seit langem standardisiert. Auf Gewalt angewendet sieht es so aus.
1. Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen. Nicht die Abteilung ist die Einheit, sondern die Tätigkeit. Anmeldung, Triage, Nachtdienst, Hausbesuch, Begleitung zur Untersuchung, Alleinarbeit im Spätdienst: Das sind verschiedene Lagen mit verschiedenen Risiken. Wer pauschal „Station 3” beurteilt, verliert genau die Unterschiede, auf die es ankommt.
2. Gefährdungen ermitteln. Hier entscheidet sich die Qualität. Brauchbare Quellen sind die eigenen Meldungen, Begehungen zu den kritischen Zeiten statt am Dienstagvormittag, und vor allem Gespräche mit den Beschäftigten, die die Tätigkeit ausüben. Die typischen Auslöser sind bekannt und gehören abgefragt: Wartezeit, abgelehnte Anliegen, Alkohol und Drogen, Verwirrtheit, Überbringen schlechter Nachrichten, Besuchsregeln, Sprachbarrieren.
3. Beurteilen. Wie wahrscheinlich ist ein Vorfall, und wie schwer wären die Folgen? Dabei zählt nicht nur die körperliche Verletzung. Eine Bedrohung ohne Berührung kann eine Person monatelang aus dem Dienst nehmen.
4. Maßnahmen festlegen. Nach der gesetzlich vorgegebenen Rangfolge: zuerst technische und bauliche Lösungen, dann organisatorische, zuletzt personenbezogene. Diese Reihenfolge wird in der Praxis regelmäßig umgekehrt. Ein Deeskalationstraining ist eine personenbezogene Maßnahme, also die letzte Stufe, und wird trotzdem fast immer zuerst beschlossen, weil sie am schnellsten buchbar ist. Ein Training ersetzt keine zweite Person am Tresen.
5. Maßnahmen durchführen. Mit Zuständigkeit und Termin. Ohne beides bleibt es eine Absichtserklärung.
6. Wirksamkeit prüfen. Hat sich etwas geändert? Der Prüfmaßstab ist nicht die Zufriedenheit mit der Schulung, sondern die Lage an der Tätigkeit. Hier ist eine Falle eingebaut: Wenn nach einer Maßnahme mehr Vorfälle gemeldet werden, ist das in der Regel ein gutes Zeichen. Es heißt meist, dass die Meldeschwelle gesunken ist, nicht dass die Gewalt zugenommen hat.
7. Fortschreiben und dokumentieren. Die Dokumentationspflicht steht in § 6 Arbeitsschutzgesetz. Fortgeschrieben wird nicht nach Kalender, sondern nach Anlass: nach einem schweren Vorfall, nach Umbauten, nach Änderungen im Dienstplan oder im Leistungsangebot.
Wer beteiligt werden muss
Die Beurteilung ist Sache des Arbeitgebers, aber sie entsteht nicht allein am Schreibtisch. Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsärztin oder Betriebsarzt sind einzubeziehen. Betriebs- oder Personalrat hat bei der Gestaltung der Gefährdungsbeurteilung Mitbestimmungsrechte, und das ist der praktisch wirksamste Hebel für Beschäftigte, die etwas verändern wollen.
Ohne die Beschäftigten selbst wird das Ergebnis unbrauchbar. Sie sind die Einzigen, die wissen, an welcher Stelle des Flurs es unangenehm wird und zu welcher Uhrzeit.
Wo Alleinarbeit einen eigenen Paragrafen hat
Für gefährliche Arbeiten, die eine Person allein ausführt, verlangt § 8 der DGUV Vorschrift 1 über die allgemeinen Maßnahmen hinaus eine Überwachung. Genannt werden technische Lösungen wie Personen-Notsignal-Anlagen, deren Einsatz die DGUV Regel 112-139 beschreibt, sowie organisatorische Regelungen.
Ob eine Tätigkeit darunter fällt, klärt genau diese Beurteilung. Das betrifft den Nachtdienst ebenso wie den Hausbesuch in der ambulanten Pflege und die Praxis, in der abends eine Person allein abschließt.
Woran es in der Praxis scheitert
Die Beurteilung erfasst Räume statt Tätigkeiten. Dann steht dort, die Notaufnahme sei ein Risikobereich, und daraus folgt nichts.
Es gibt keine Datengrundlage, weil nicht gemeldet wird. Wer keine Vorfälle kennt, beurteilt eine Gefährdung, die auf dem Papier nicht existiert. Deshalb hängen Meldewesen und Beurteilung zusammen: Das eine ist der Rohstoff des anderen.
Sie wird einmal erstellt und nicht mehr angefasst. Eine Beurteilung von 2019 kennt weder die heutige Personalsituation noch die heutigen Konfliktanlässe.
Sie endet bei der Schulung. Das ist die häufigste und die teuerste Verkürzung, weil sie die Verantwortung auf diejenigen verschiebt, die dem Risiko ausgesetzt sind.
Was Beschäftigte tun können
Sie können die Gefährdungsbeurteilung ihres Bereichs einsehen. Sie können über die Interessenvertretung verlangen, dass Gewalt darin erfasst wird, und sie können bei der Ermittlung der Gefährdungen ihre eigene Erfahrung einbringen.
Und sie können melden. Jede gemeldete Vorfallsdokumentation ist ein Datenpunkt, der in dieses Verfahren einfließen kann. Eine Beurteilung wird nicht besser, weil jemand sie sorgfältiger formuliert. Sie wird besser, weil sie mehr weiß.
Quellen
- §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz, insbesondere die Einbeziehung psychischer Belastungen bei der Arbeit.
- § 8 DGUV Vorschrift 1, Gefährliche Arbeiten.
- DGUV Regel 112-139: Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen.
- Betriebsverfassungsgesetz und Personalvertretungsrecht zu den Mitbestimmungsrechten bei der Gefährdungsbeurteilung.