Beschimpfungen und Drohungen gehören für viele Beschäftigte am Empfang, auf Station und im Rettungsdienst zum Alltag. Hinnehmen müssen Sie sie trotzdem nicht. Diese Seite zeigt, was Sie in der Situation tun können, was Sie danach festhalten sollten und welche Wege Ihnen offenstehen.

Jetzt

  1. Setzen Sie eine klare Grenze. Sprechen Sie ruhig und kurz, etwa: „So spreche ich nicht weiter mit Ihnen. Wenn Sie ruhig sind, kümmern wir uns um Ihr Anliegen.” Wiederholen Sie den Satz, statt zu diskutieren.
  2. Holen Sie Unterstützung. Rufen Sie eine Kollegin, einen Kollegen oder die Leitung dazu. Hat Ihre Einrichtung ein Codewort, nutzen Sie es.
  3. Rufen Sie die Polizei, wenn Sie bedroht werden oder die Person nicht geht. Die Nummer ist 110. Die Praxis- oder Klinikleitung kann die Person aus den Räumen verweisen.
  4. Bleiben Sie nicht allein. Eine Drohung wirkt oft erst später nach. Bitten Sie jemanden, bei Ihnen zu bleiben, bis Sie sich sicher fühlen.

Heute

  1. Schreiben Sie auf, was gesagt wurde, möglichst wörtlich. Dazu Uhrzeit, Ort, was vorher geschah und wer es gehört hat. Drohungen per Telefon, E-Mail oder Nachricht sichern Sie mit Bildschirmfoto, Absender und Uhrzeit.
  2. Informieren Sie Ihre Leitung. Der Vorfall gehört in die interne Dokumentation, auch wenn niemand verletzt wurde. Nur was festgehalten ist, kann später zu Schutzmaßnahmen führen.
  3. Entscheiden Sie über eine Anzeige und stellen Sie vorsorglich einen Strafantrag. Eine Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Bei einer Bedrohung hängt das davon ab, womit gedroht wurde. Die Frist für den Strafantrag beträgt drei Monate ab dem Tag, an dem Sie von Tat und Täter wissen. Anzeige und Antrag können Sie bei jeder Polizeidienststelle oder über die Onlinewache Ihres Bundeslandes stellen.

In den nächsten Tagen

  1. Achten Sie auf Nachwirkungen. Schlechter Schlaf, Anspannung vor dem Dienst oder das Wiedererleben der Szene sind häufige Reaktionen. Die BGW empfiehlt, Gewaltereignisse der Unfallversicherung zu melden, sobald sich bei Betroffenen psychische Auffälligkeiten zeigen. Dann steht Ihnen auch die psychologische Unterstützung der Unfallversicherung offen.
  2. Sprechen Sie im Team darüber. Eine kurze Nachbesprechung klärt, was passiert ist und was das Team beim nächsten Mal anders macht: wer dazukommt, wann die Leitung übernimmt, wann die Polizei gerufen wird.
  3. Klären Sie, wie es mit der Person weitergeht. Die Leitung kann ein Hausverbot aussprechen. Außerhalb von Notfällen kann eine Praxis den Behandlungsvertrag beenden.

Was Sie wissen sollten

  • Beleidigung: § 185 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor, bei öffentlicher Begehung oder mittels einer Tätlichkeit bis zu zwei Jahren. Verfolgt wird sie nur auf Antrag (§ 194 StGB).
  • Bedrohung: Wer einen Menschen mit einer Tat gegen die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht, macht sich nach § 241 StGB strafbar. Ob ein Strafantrag nötig ist, richtet sich nach der angedrohten Tat (§ 241 Abs. 5 StGB).
  • Antragsfrist: drei Monate (§ 77b StGB). Wer die Frist verpasst, kann die Tat bei Antragsdelikten nicht mehr verfolgen lassen.
  • Pflichten des Arbeitgebers: Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG umfasst auch psychische Belastungen bei der Arbeit (§ 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG). Wiederholte Beschimpfungen und Drohungen sind ein Anlass, sie zu überprüfen.
  • Beleidigungen im Netz, etwa in Bewertungsportalen oder sozialen Medien, behandelt der Beitrag zu Cybermobbing gegen Gesundheitspersonal.

Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Sie beschreibt die Wege, die Beschäftigten nach einer Beleidigung oder Bedrohung offenstehen.