Diese Seite gilt für alle, die im Gesundheitswesen arbeiten: am Empfang einer Praxis, auf Station, in der Notaufnahme, in der Pflege oder im Rettungsdienst. Sie müssen nicht alles auf einmal erledigen. Gehen Sie die Schritte der Reihe nach durch. Was Sie heute nicht schaffen, holen Sie morgen nach.

Jetzt

  1. Bringen Sie sich in Sicherheit. Gehen Sie auf Abstand, bringen Sie eine Tür oder den Tresen zwischen sich und die Person und holen Sie Kolleginnen und Kollegen dazu. Diskutieren Sie nicht mit jemandem, der gerade angreift.
  2. Rufen Sie Hilfe. Bei akuter Gefahr die Polizei unter 110, bei Verletzungen den Rettungsdienst unter 112. Hat Ihre Einrichtung ein Codewort oder einen Alarmknopf, lösen Sie ihn aus.
  3. Bleiben Sie nicht allein. Bitten Sie eine Kollegin oder einen Kollegen, bei Ihnen zu bleiben. Zittern, Übelkeit oder ein Gefühl von Leere sind normale Reaktionen auf einen Angriff.

Heute

  1. Lassen Sie sich ärztlich untersuchen, auch bei scheinbar leichten Verletzungen. Ein Angriff während der Arbeit ist in der Regel ein Arbeitsunfall. Sind Sie über den Unfalltag hinaus arbeitsunfähig oder dauert die Behandlung voraussichtlich länger als eine Woche, gehen Sie zu einer Durchgangsärztin oder einem Durchgangsarzt (D-Arzt). Sagen Sie dort ausdrücklich, dass es bei der Arbeit passiert ist.
  2. Lassen Sie Verletzungen festhalten. Fotos mit Datum, am besten mit einem Lineal als Maßstab, dazu der ärztliche Befund. Viele rechtsmedizinische Institute betreiben Gewaltambulanzen, die Verletzungen gerichtsfest dokumentieren, auch wenn Sie noch keine Anzeige erstattet haben.
  3. Schreiben Sie ein Gedächtnisprotokoll. Solange die Erinnerung frisch ist: Uhrzeit, Ort, was vorher geschah, was die Person gesagt und getan hat, möglichst wörtlich, und wer es gesehen hat.
  4. Lassen Sie den Vorfall ins Verbandbuch eintragen. Jede Erste-Hilfe-Leistung im Betrieb wird dort festgehalten und fünf Jahre aufbewahrt. Der Eintrag belegt später, dass der Gesundheitsschaden bei der Arbeit entstanden ist, falls sich Beschwerden erst Wochen danach zeigen.
  5. Informieren Sie Ihre Praxisleitung oder Ihre Vorgesetzten. Sind Sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber den Unfall binnen drei Tagen der Unfallversicherung anzeigen. Die BGW empfiehlt, schwere Gewaltereignisse auch ohne längere Arbeitsunfähigkeit zu melden, weil psychische Folgen oft verzögert auftreten. In diesem Fall braucht der Arbeitgeber Ihre Zustimmung.

In den nächsten Tagen

  1. Entscheiden Sie über eine Strafanzeige. Sie können sie bei jeder Polizeidienststelle oder über die Onlinewache Ihres Bundeslandes erstatten. Bei einer einfachen Körperverletzung braucht es in der Regel einen Strafantrag. Dafür gilt eine Frist von drei Monaten ab dem Tag, an dem Sie von Tat und Täter wissen. Stellen Sie den Antrag deshalb am besten gleich mit der Anzeige. Der Weiße Ring begleitet Sie auf Wunsch.
  2. Holen Sie sich früh psychologische Unterstützung. Die gesetzliche Unfallversicherung vermittelt nach Gewaltvorfällen schnelle psychotherapeutische Hilfe, in der Regel innerhalb einer Woche und zunächst mit fünf Sitzungen zur Abklärung. Sprechen Sie Ihre D-Ärztin, Ihren D-Arzt oder direkt die BGW beziehungsweise Ihre Unfallkasse darauf an.
  3. Sprechen Sie mit Ihrem Team. Eine kurze Nachbesprechung hilft allen, die dabei waren. Sie klärt, was passiert ist und was jetzt gebraucht wird. Schuldfragen gehören nicht in dieses Gespräch.
  4. Kehren Sie in Ihrem Tempo zurück. Sie müssen nicht am nächsten Tag wieder am selben Tresen stehen. Sprechen Sie mit der Leitung über Übergänge, etwa einige Tage an einem anderen Arbeitsplatz oder feste Begleitung. Mehr dazu im Beitrag zur Rückkehr an den Arbeitsplatz.

Was Sie wissen sollten

  • Strafantrag und Offizialdelikt: Eine einfache Körperverletzung verfolgt die Staatsanwaltschaft nur auf Antrag, außer sie sieht ein besonderes öffentliches Interesse (§ 230 StGB). Die Antragsfrist beträgt drei Monate (§ 77b StGB). Eine gefährliche Körperverletzung, etwa mit einem Gegenstand oder durch mehrere Personen gemeinsam, wird auch ohne Antrag verfolgt (§ 224 StGB).
  • Notaufnahme, ärztlicher Notdienst, Rettungsdienst: Wer Hilfeleistende dieser Bereiche bei der Hilfeleistung angreift, wird nach § 115 Abs. 3 StGB so bestraft wie bei einem Angriff auf Vollstreckungsbeamte. Für die übrigen Bereiche liegt ein Gesetzentwurf vor, siehe § 116 StGB.
  • Pflichten des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber muss Gefährdungen bei der Arbeit beurteilen und Schutzmaßnahmen festlegen (§ 5 ArbSchG). Ein Angriff ist ein Anlass, diese Beurteilung zu überprüfen.
  • Hausverbot und Behandlungsvertrag: Praxis oder Klinik können gegenüber der angreifenden Person ein Hausverbot aussprechen. Außerhalb von Notfällen kann eine Praxis den Behandlungsvertrag beenden.
  • Soziale Entschädigung: Unabhängig von der Unfallversicherung regelt das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch Ansprüche von Gewaltopfern, darunter Frühintervention in einer Traumaambulanz, wenn die erste Sitzung innerhalb von zwölf Monaten nach der Tat stattfindet (§ 32 SGB XIV). Wie beides zusammenspielt, klärt die Beratung beim Weißen Ring oder beim Versorgungsamt Ihres Landes.

Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Sie beschreibt die Wege, die Beschäftigten nach einem Angriff offenstehen.