Werden die U-Untersuchungen ab 2027 abgeschafft? Nein. Kinder und Jugendliche behalten ihren Anspruch nach Paragraf 26 SGB V, und gesetzlich versicherte Familien zahlen dafür nichts. Die Bundesregierung schreibt in ihrer Antwort vom 15. Oktober 2026: „Die gesetzlichen Leistungsansprüche der Versicherten werden durch die vergütungsrechtliche Neuregelung nicht eingeschränkt.” Ändern wird sich die Bezahlung der Praxen.

Zehn Termine in den ersten sechs Lebensjahren. So viele Früherkennungsuntersuchungen sieht die Kinder-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses für jedes Kind vor, von der U1 nach der Geburt bis zur U9 vor der Einschulung. Ab dem 1. Januar 2027 ändert sich, wie diese Termine bezahlt werden. Gestrichen wird keine einzige Untersuchung. Sie verlieren aber ihren festen Preis und werden Teil des Budgets.

Wir beobachten das mit großer Sorge, weil die U-Untersuchung auch dem Kinderschutz dient. In den ersten Lebensjahren, bevor Kita oder Schule ein Kind regelmäßig sehen, ist sie einer der wenigen festen Termine, bei denen eine Ärztin oder ein Arzt das Kind untersucht und die Familie erlebt.

Was sich ab Januar ändert

Bisher wurden die Früherkennung bei Kindern (Abschnitt 1.7.1 des EBM) und die Mutterschaftsvorsorge (Abschnitt 1.7.4) außerhalb der budgetierten Gesamtvergütung bezahlt, zu festen Preisen und ohne Mengengrenze. So steht es im Beschluss des Bewertungsausschusses für 2026. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026 überführt diese Leistungen ab 2027 in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung, also in das Budget (Paragraf 87a Absatz 3 SGB V).

Zum Start wird das Budget um das Volumen angehoben, das 2025 für diese Leistungen abgerechnet wurde, fortgeschrieben um die Entwicklung von Versichertenzahl, Morbidität und Gebührenordnung. Der GKV-Spitzenverband betont deshalb, 2027 stehe für Früherkennung kein Euro weniger zur Verfügung als bisher (dpa-Bericht vom 10. September 2026). Das ist richtig. Es beantwortet aber nicht die entscheidende Frage: Was passiert, wenn mehr Untersuchungen nötig werden, als das Budget abbildet?

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung schreibt, für diese Leistungen gelte künftig eine Mengenbegrenzung, jede Ausweitung gehe zu Lasten der Praxen (KBV PraxisInfo, Oktober 2026). Die AOK Niedersachsen hält mehr Untersuchungen als im Vorjahr weiterhin für möglich. Sie räumt im selben dpa-Bericht aber ein, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen zusätzliche Leistungen dann nur anteilig auszahlen könnten.

Die Bundesregierung geht davon aus, dass auch künftig genug Geld bereitsteht. Die Ausgaben für die Früherkennung bei Kindern seien lediglich moderat gestiegen, um ca. 0,5 Prozent im Durchschnitt der Jahre 2020 bis 2025. „Medizinisch notwendige und nach dem SGB V vorgesehene Früherkennungsleistungen sind weiterhin zu erbringen”, heißt es in ihrer Antwort. Impfungen betrifft die Änderung nach dieser Antwort nicht, sie werden weiter außerhalb der Gesamtvergütung bezahlt.

Wie das in der einzelnen Praxis aussieht, ist noch offen. Der Bewertungsausschuss muss bis zum 15. Februar 2027 Vorgaben für die Honorarverteilung beschließen. Danach setzen die Kassenärztlichen Vereinigungen sie in ihren Verteilungsmaßstäben um.

Warum die Entbudgetierung der Kinderärzte hier nicht greift

Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte bleiben entbudgetiert. Den Abschlag für Kostendegression, den das Spargesetz bei Mehrleistungen eingeführt hatte, soll es nicht mehr geben. Das hat der Bundestag am 15. Oktober 2026 mit der Notfallreform beschlossen (Beschlussempfehlung, BT-Drucksache 21/8629). In Kraft ist das noch nicht. Der Bundesrat berät am 20. November abschließend. Zustimmen muss er nicht, er kann aber den Vermittlungsausschuss anrufen.

Die Entbudgetierung erfasst aber nur die Leistungen aus Kapitel 4 des EBM. Das hat der Bewertungsausschuss am 25. August 2026 für die Zeit ab 2027 festgelegt. Die U-Untersuchungen stehen in Kapitel 1. Für sie greift dieser Schutz nicht. Das gilt auch, wenn Hausärztinnen und Hausärzte die Untersuchung übernehmen, denn deren Entbudgetierung umfasst Kapitel 3 und Hausbesuche. Für die Mutterschaftsvorsorge in gynäkologischen Praxen gibt es gar keine Entbudgetierung.

Mit denselben Korrekturen hat der Bundestag Ausnahmen beschlossen. Ambulante Operationen, die Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen und weitere psychotherapeutische Leistungen sollen ab 2027 extrabudgetär bleiben. Die Früherkennung bei Kindern steht nicht auf dieser Liste. Der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte kritisiert das. „Kinder brauchen ihre Vorsorgeuntersuchungen zu festgelegten Zeitpunkten“, erklärte BVKJ-Präsident Michael Hubmann am 13. Oktober 2026.

Die U-Untersuchung ist auch ein Ort des Kinderschutzes

Die Kinder-Richtlinie verpflichtet die untersuchenden Ärztinnen und Ärzte ausdrücklich: Bei erkennbaren Zeichen von Vernachlässigung oder Misshandlung müssen sie die notwendigen Schritte einleiten (Paragraf 1 Absatz 4). Mehrere Untersuchungen nennen die Aufmerksamkeit für die Eltern-Kind-Interaktion als Ziel. Zur Beratung gehören Hinweise auf regionale Unterstützung wie die Frühen Hilfen, so schreibt es auch Paragraf 26 SGB V vor.

Für den Ernstfall regelt Paragraf 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz den Weg. Wer als Ärztin oder Arzt gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung sieht, soll die Lage mit Kind und Eltern besprechen und auf Hilfen hinwirken, sofern das den Schutz des Kindes nicht gefährdet. Zur Einschätzung besteht gegenüber dem Jugendhilfeträger ein Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Reicht das nicht, dürfen Ärztinnen und Ärzte das Jugendamt informieren, bei dringender Gefahr sollen sie es unverzüglich tun. Wo Praxen sich bei Verdacht rechtsmedizinisch beraten lassen können, zeigt ein Beispiel aus Niedersachsen in unserem Beitrag zur Gewaltambulanz und vertraulichen Spurensicherung.

Einige Länder haben die Teilnahme zusätzlich verbindlich gemacht. In Hessen sind U1 bis U9 nach dem Kindergesundheitsschutz-Gesetz Pflicht. Das Hessische Kindervorsorgezentrum lädt ab der U4 ein, erinnert und informiert das Jugendamt, wenn keine Teilnahme nachgewiesen wird (Antwort der Landesregierung, Januar 2026).

Wie groß der Bedarf ist, zeigen die Zahlen des Statistischen Bundesamts. 2025 stellten die Jugendämter bei rund 79.800 Kindern und Jugendlichen eine Kindeswohlgefährdung fest, ein neuer Höchststand. Gut jedes vierte betroffene Kind war höchstens vier Jahre alt. Die häufigste Form war Vernachlässigung, sie lag in 58 Prozent der Fälle vor.

Was die U-Untersuchung nicht leisten kann

Zur Ehrlichkeit gehört die Grenze. Die U-Untersuchung ist kein Test auf Misshandlung. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat 2007 ein flächendeckendes Screening abgelehnt, weil es keine verlässlichen Testverfahren gibt und falsche Verdächtigungen Familien schaden können (G-BA, 14. September 2007). Auch die Meldeverfahren der Länder decken selten bislang unbekannte Gefährdungen auf. In Hessen führten zwischen Juli 2008 und Juni 2009 insgesamt 2.245 Meldungen an die Jugendämter zu sechs Familien, in denen eine zuvor unbekannte Gefährdung bestand (Ärzte Zeitung, 2013). Ob die Meldungen heute Gefährdungen aufdecken, kann die hessische Landesregierung nicht sagen. Rückmeldungen der Jugendämter dazu liegen ihr nach eigener Antwort nicht vor.

Der Wert liegt deshalb in der wiederholten Begegnung: eine Praxis, die das Kind und die Eltern über Jahre kennt und Veränderungen bemerken kann. Genau diese Kontinuität gerät unter Druck, wenn Termine knapp werden.

Wer zuerst wegfällt

Nach der letzten großen Erhebung des Robert Koch-Instituts nehmen über 95 Prozent der Kinder an den meisten U-Untersuchungen teil. Kinder aus Familien mit niedrigem sozioökonomischem Status und Kinder mit beidseitigem Migrationshintergrund kommen etwas seltener (KiGGS Welle 2).

Wenn eine Praxis weniger Vorsorgetermine anbieten kann, trifft das nicht alle gleich. Familien, die schnell anrufen, flexibel sind und das System kennen, bekommen ihren Termin. Familien mit Sprachbarrieren, Schichtarbeit oder wenig Kraft für Organisation kommen später oder gar nicht. Kinder können keinen Termin einfordern. Sie sind darauf angewiesen, dass Erwachsene ihn organisieren und dass eine Praxis ihn anbieten kann.

Ein verschobener Vorsorgetermin ist keine Gewalt. Er ist aber eine verpasste Gelegenheit, Vernachlässigung, Misshandlung oder eine Entwicklungsverzögerung früh zu bemerken. Wie Spardruck in Kinderarztpraxen in Konflikte am Tresen kippt, haben wir in Warum ausgerechnet eine Kinderärztin beschrieben. Warum Gewaltrisiken in jede Folgenabschätzung gehören, steht in Das GKV-Sparpaket hat eine blinde Stelle. Bei der Früherkennung ist die Folge leiser. Sie zeigt sich an Kindern, die niemand rechtzeitig gesehen hat.

Was das für den Tresen bedeuten kann

Werden Termine knapp, entsteht der Streit dort, wo sie vergeben werden. Anmeldungen und Wartebereiche nennt die Bundesärztekammer als die in der ambulanten Versorgung besonders betroffenen Orte von Gewalt. Eltern, die sich um ihr Kind sorgen, treffen dort auf Medizinische Fachangestellte, die über die Vergütung nicht entscheiden. In einer YouGov-Umfrage im Auftrag des Ärzteportals Doctolib unter mehr als 1.000 Ärztinnen, Ärzten, Pflegekräften und Medizinischen Fachangestellten standen für Arztpraxen Wartezeiten (51 Prozent) und Terminprobleme (47 Prozent) an der Spitze der vermuteten Ursachen von Gewalt. Das sind Einschätzungen der Befragten. Eine Erhebung, die Übergriffe in Kinderarztpraxen mit knappen Vorsorgeterminen verbindet, haben wir nicht gefunden. Ein Beleg für diesen Zusammenhang liegt also nicht vor, wir beobachten ihn.

Was jetzt entschieden wird

Wir bewerten das Gesetz nicht. Wir beobachten, was in den kommenden Monaten entschieden wird.

  1. Bundesrat am 20. November. Danach steht fest, welche Leistungen ab 2027 außerhalb des Budgets bleiben. Nach dem Beschluss des Bundestags gehört die Früherkennung bei Kindern nicht dazu.
  2. Vorgaben zur Honorarverteilung bis zum 15. Februar 2027. Das Gesetz erlaubt dem Bewertungsausschuss, für die überführten Leistungen gesonderte Vergütungsregeln vorzusehen (Paragraf 87b Absatz 2 SGB V). Ob er das für U-Untersuchungen und Mutterschaftsvorsorge tut, ist offen.
  3. Ausnahmen durch den Bewertungsausschuss. Er kann nach Angabe der Bundesregierung für bestimmte Leistungen eine Vergütung außerhalb des Budgets beschließen, wenn das die Versorgungsqualität und die Wirtschaftlichkeit nachweisbar signifikant erhöht. Ob das für U-Untersuchungen geschieht, ist offen.
  4. Die Analyse bis 2029. Der Bewertungsausschuss muss untersuchen, wie sich die Vergütungsregeln für die Kinder- und Jugendmedizin auf die Versorgung von Kindern auswirken, und bis 2029 jährlich berichten (Paragraf 87a Absatz 3b SGB V). Länder mit Einladewesen wie Hessen erheben die Teilnahmequoten bereits. Beides wird zeigen, ob Kinder ihre Vorsorge weiter rechtzeitig bekommen.

Wir werden genau hinsehen, ob Kinder in ihren ersten Lebensjahren weiter regelmäßig gesehen werden, auch in Quartalen, in denen das Budget einer Praxis knapp wird.

Häufige Fragen

Werden die U-Untersuchungen ab 2027 abgeschafft?

Nein. Der Anspruch auf die Früherkennung steht in Paragraf 26 SGB V, und das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ändert diesen Paragrafen nicht. Nach der Antwort der Bundesregierung werden die gesetzlichen Leistungsansprüche der Versicherten nicht eingeschränkt.

Was ändert sich 2027 bei den U-Untersuchungen?

Die Bezahlung der Praxen. Ab dem 1. Januar 2027 gehören die Untersuchungen zur budgetierten Gesamtvergütung. Damit fallen der feste Preis und die fehlende Mengengrenze weg. Gestartet wird mit dem Volumen, das 2025 für diese Leistungen abgerechnet wurde, fortgeschrieben um die vereinbarten Veränderungen.

Müssen Eltern U-Untersuchungen künftig selbst bezahlen?

Nein. Nach der Antwort der Bundesregierung dürfen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte gesetzlich Versicherten keine Kosten in Rechnung stellen, wenn sie eine Leistung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbringen.

Reicht das Budget für alle U-Untersuchungen?

Das ist umstritten. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Mittel ausreichen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung verweist auf die Mengenbegrenzung, der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte kritisiert, dass die Früherkennung nicht außerhalb des Budgets bleibt. Mehr lässt sich sagen, wenn die Vorgaben zur Honorarverteilung vorliegen, die bis zum 15. Februar 2027 beschlossen werden müssen.

Sind auch Impfungen betroffen?

Nach der Antwort der Bundesregierung nicht. Schutzimpfungen werden außerhalb der Gesamtvergütung bezahlt, und das ändert sich durch das Gesetz nicht.

Was sollten Eltern jetzt tun?

Die Termine wie bisher vereinbaren. Die Kinder-Richtlinie legt für jede Untersuchung einen Zeitraum und eine Toleranzgrenze fest. Wer keinen Termin findet, findet Wege unter Kein Arzttermin.

Was haben U-Untersuchungen mit Gewalt zu tun?

Bei erkennbaren Zeichen von Vernachlässigung oder Misshandlung müssen die untersuchenden Ärztinnen und Ärzte die notwendigen Schritte einleiten. In den ersten Lebensjahren gehört die U-Untersuchung zu den wenigen festen Terminen, bei denen jemand von außen das Kind sieht. Ein Test auf Misshandlung ist sie nicht.

Quellen

Stand der Einordnung: 6. November 2026.