Wenn über Gewalt im Gesundheitswesen gesprochen wird, hat das Bild einen festen Ort: die Notaufnahme am Samstagabend, der Tresen in der Hausarztpraxis, der Flur auf einer geschützten Station. Orte, an denen andere Menschen in Rufweite sind.
Die ambulante Pflege kommt in diesem Bild kaum vor. Dabei arbeiten dort Menschen unter einer Bedingung, die in jeder Klinik als Risikofaktor gelten würde: allein, in einer fremden Wohnung, ohne Sichtkontakt zu Kolleginnen und Kollegen, oft in engem Körperkontakt und hinter einer Tür, die von innen verschlossen sein kann.
Was die Zahlen sagen
Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege hat gemeinsam mit der Universität Hamburg und dem Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf einen Ergebnisbericht zu sexueller Belästigung und Gewalt in Pflege- und Betreuungsberufen vorgelegt. Befragt wurden 901 Beschäftigte, davon 107 aus ambulanten Pflegediensten. Gefragt wurde nach den vergangenen zwölf Monaten.
| Form | Ambulante Pflegedienste | Stationäre Pflegeeinrichtungen |
|---|---|---|
| Nonverbale sexuelle Belästigung | rund 48 Prozent | rund 63 Prozent |
| Verbale sexuelle Belästigung | knapp 71 Prozent | 69 Prozent |
| Körperliche sexuelle Belästigung | knapp 51 Prozent | rund 53 Prozent |
Die Werte bedeuten: So viele Befragte gaben an, in den vergangenen zwölf Monaten mindestens einmal betroffen gewesen zu sein.
Bemerkenswert ist der mittlere Wert. Bei der verbalen sexuellen Belästigung liegt die ambulante Pflege mit knapp 71 Prozent leicht über der stationären Pflege. Bei der körperlichen liegt sie fast gleichauf. Wer annimmt, dass die Arbeit in der Wohnung ruhiger verläuft als auf Station, findet dafür in diesen Daten keine Grundlage.
Zwei Einschränkungen gehören dazu. Die Teilgruppe der ambulant Beschäftigten umfasst 107 Personen, das ist eine kleine Stichprobe, und die Unterschiede zwischen den beiden Bereichen sind teilweise klein. Und der Bericht erfasst sexuelle Belästigung und Gewalt, nicht das gesamte Aggressionsgeschehen. Für die allgemeine Gewaltbelastung liegen für die ambulante Pflege keine vergleichbar sauberen bundesweiten Zahlen vor, ein Befund, der für sich spricht. Weitere Auswertungen zur Branche sind in unserem Überblick über die BGW-Studien zusammengestellt.
Der Unterschied liegt nicht in der Häufigkeit
Die eigentliche Besonderheit der ambulanten Pflege zeigt sich erst nach dem Vorfall. Auf Station gibt es Kolleginnen, die etwas gehört haben. Es gibt eine Schichtleitung, die dazukommen kann. Vielerorts gibt es technische Alarmierung und eine Nachbesprechung im Team.
Im Hausbesuch fällt all das weg.
Es gibt keine Zeugen. Aussage steht gegen Aussage, und das wirkt bis in die Frage hinein, ob jemand einen Vorfall überhaupt meldet.
Es gibt keine schnelle Hilfe. Zwischen einer eskalierenden Situation und dem nächsten erreichbaren Menschen liegen im Zweifel Minuten und eine Wohnungstür.
Es gibt keine Routine für danach. Wer nach einem Übergriff in den Wagen steigt und zum nächsten Termin fährt, hat keine Gelegenheit, das Erlebte einzuordnen. Die Tour läuft weiter. Der nächste Klingelknopf wartet.
Der Ort gehört der anderen Seite. Eine Pflegekraft ist Gast. Hausrecht, Möbel, Nähe, Anwesenheit weiterer Personen: alles bestimmt die Person, die gepflegt wird, oder ihre Angehörigen. Die Möglichkeit, sich zurückzuziehen, ist dadurch stark eingeschränkt.
Dazu kommt eine Besonderheit der Aufgabe selbst. Intimpflege verlangt Körperkontakt in Situationen, die für beide Seiten ohnehin schwierig sind. Übergriffiges Verhalten und pflegerisch notwendiger Kontakt liegen dabei räumlich nah beieinander, was die Deutung der Situation für die Beschäftigten zusätzlich erschwert.
Was der Arbeitsschutz dazu sagt
Die Rechtslage ist deutlicher, als ihre praktische Umsetzung vermuten lässt.
Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz muss jeder Arbeitgeber die Gefährdungen der Arbeit beurteilen, ausdrücklich einschließlich der psychischen Belastung. Gewalt durch Dritte ist eine solche Gefährdung. Die allgemeinen Pflichten aus dem Arbeitsschutzgesetz gelten in der ambulanten Pflege genauso wie in der Klinik, auch wenn der Arbeitsplatz eine fremde Wohnung ist.
Hinzu kommt § 8 der DGUV Vorschrift 1. Danach dürfen gefährliche Arbeiten grundsätzlich nicht von einer Person allein ausgeführt werden. Ist es betrieblich nicht anders möglich, muss der Unternehmer über die allgemeinen Maßnahmen hinaus für eine Überwachung sorgen. Als Mittel nennt das Regelwerk ausdrücklich technische Lösungen wie Personen-Notsignal-Anlagen, deren Einsatz in der DGUV Regel 112-139 beschrieben ist, sowie organisatorische Regelungen. Die DGUV Information 212-139 behandelt Notrufmöglichkeiten für allein arbeitende Personen.
Ob ein Hausbesuch eine gefährliche Arbeit in diesem Sinn ist, entscheidet nicht das Bauchgefühl, sondern die Gefährdungsbeurteilung. Und genau dort liegt der praktische Hebel: Wenn die Beurteilung Alleinarbeit in bekannten Risikokonstellationen nicht erfasst, gibt es auch keine Maßnahmen, die daraus folgen könnten.
Was in der Praxis wirkt
Die Maßnahmen, die ambulante Dienste umsetzen, sind selten teuer. Sie müssen nur vorher vereinbart sein.
Risikokennzeichnung in der Tourenplanung. Bekannte Konfliktadressen werden markiert, mit einer klaren Regel, was diese Markierung auslöst: Doppelbesetzung, festes Zeitfenster, Rückmeldepflicht.
Rückmeldesystem. Eine einfache Regel, dass sich die Pflegekraft nach dem letzten Termin meldet, und eine benannte Person, die reagiert, wenn die Meldung ausbleibt. Das Prinzip ist alt und es funktioniert, solange jemand tatsächlich hinsieht.
Erreichbare Notrufmöglichkeit. Ein Gerät oder eine App am Körper, nicht in der Tasche im Flur. Dazu die vorher geklärte Frage, wer den Alarm entgegennimmt und was dann geschieht.
Doppelbesetzung als reguläre Option. Nicht als Ausnahme nach einer Eskalation, sondern als Möglichkeit, die eine Pflegekraft ohne Begründungszwang auslösen kann.
Das Recht, einen Einsatz abzubrechen. Schriftlich, im Team bekannt, ohne Angst vor der Frage, warum die Leistung nicht erbracht wurde. Was in der Sekunde zu tun ist, beschreibt unser Beitrag zu den Sofortmaßnahmen nach einem tätlichen Angriff.
Meldewege, die auch unterwegs funktionieren. Wer die Meldung erst am Monatsende im Büro ausfüllen kann, meldet nicht. Eine funktionierende Meldekultur ist die Voraussetzung dafür, dass Vorfälle überhaupt sichtbar werden. Und Sichtbarkeit ist die Voraussetzung für jede Gefährdungsbeurteilung, die diesen Namen verdient.
Nachbesprechung mit Terminausfall. Wer nach einem Vorfall weiterfahren muss, verarbeitet nichts. Die Tour muss in diesem Fall anders laufen dürfen.
Warum die Lücke so hartnäckig ist
Es gibt einen strukturellen Grund, warum ambulante Dienste hier hinterherhinken, und er hat nichts mit Gleichgültigkeit zu tun. Ein Krankenhaus kann bauliche Maßnahmen ergreifen, den Wartebereich umgestalten, Zutritte regeln, Personal sichtbar verstärken. Ein ambulanter Dienst kann an dem Ort, an dem die Arbeit stattfindet, nichts verändern. Er kann nur an der Organisation drehen: an Planung, Besetzung, Kommunikation und an der Frage, wer erreichbar ist.
Das macht die Aufgabe kleiner, nicht größer. Und es macht sie billiger. Was fehlt, ist meist nicht das Geld, sondern die Entscheidung, den Hausbesuch als Arbeitsplatz zu behandeln, für den dieselben Pflichten gelten wie für den Stationsflur.
Solange die ambulante Pflege in der Debatte über Gewalt im Gesundheitswesen nur am Rand vorkommt, bleibt sie auch in den Schutzkonzepten am Rand. Die Zahlen geben dafür keinen Anlass.
Quellen
- Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege: Sexuelle Belästigung und Gewalt in Pflege- und Betreuungsberufen. Ergebnisbericht für die Pflegebranche, Bereiche stationäre Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste. Stand Januar 2021. Autorenschaft: Vaupel C, Vincent-Höper S, Helms L, Adler M, Schablon A.
- § 5 Arbeitsschutzgesetz.
- § 8 DGUV Vorschrift 1, Grundsätze der Prävention, Gefährliche Arbeiten.
- DGUV Regel 112-139: Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen.
- DGUV Information 212-139: Notrufmöglichkeiten für allein arbeitende Personen.