In der Notfallrettung entscheiden oft Minuten. Die ADAC Luftrettung warnt seit dem Frühjahr, dass genau diese Minuten unter Druck geraten. In ihrer Stellungnahme für den Gesundheitsausschuss des Bundestags vom Juni 2026 rechnet sie mit einer Finanzierungslücke, die bis 2031 auf rund 221 Millionen Euro anwächst. Als mögliche Folgen nennt sie „längere Eintreffzeiten und im Ergebnis auch Standortschließungen“.
Wir beobachten das mit großer Sorge. Ein Engpass im Rettungsdienst ist keine Gewalt, und wir nennen ihn auch nicht so. Aber er verändert die Lage, in die ein Team hineinkommt. Und Angriffe auf Rettungskräfte sind kein Randthema, wie wir in Rettungsdienst unter Beschuss beschrieben haben.
Was die Luftrettung vorrechnet
Nach Angaben der ADAC Luftrettung kostet die gesamte Luftrettung in Deutschland rund 290 Millionen Euro im Jahr. Das sind etwa 0,1 Prozent der Leistungsausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung. Ihre Kosten lägen im Schnitt um 3 bis 5 Prozentpunkte pro Jahr über der Entwicklung der Grundlohnsumme. In einer Modellrechnung ergibt sich daraus für 2029 eine jährliche Lücke von rund 45 Millionen Euro, für 2031 von rund 76 Millionen Euro. Für die Jahre 2027 bis 2031 zusammen sind es rund 221 Millionen Euro. Das ist eine Prognose eines Betreibers, keine amtliche Zahl.
„Sollte der Gesetzentwurf unverändert umgesetzt werden, drohen mittelfristig Einschränkungen von Leistungen oder sogar die Schließung einzelner Luftrettungsstationen“, sagte Frédéric Bruder, Vorsitzender der Geschäftsführung der ADAC Luftrettung, im Juni. Schon im April hatten ADAC Luftrettung, DRF Luftrettung und Johanniter Luftrettung gemeinsam gewarnt. Im Juli folgte ein Appell zusammen mit Arbeiter-Samariter-Bund, DLRG, Deutschem Roten Kreuz, Johanniter-Unfall-Hilfe und Malteser Hilfsdienst, also auch mit dem Rettungsdienst am Boden. Die Organisationen sprachen sich für eine ausdrückliche Öffnungsklausel für die Notfallrettung aus.
Was das Spargesetz regelt
Hintergrund ist das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, in Kraft seit dem 30. Juli 2026. Nach dem neu gefassten § 133 SGB V gilt für die Entgelte von Rettungsdienst und Krankentransport ausdrücklich § 71 Absatz 1 bis 3, der Grundsatz der Beitragssatzstabilität. Die Gesetzesbegründung beschreibt ihn als „verbindliche materielle Grenze“. Werden die Entgelte durch Landes- oder Kommunalrecht festgelegt und halten sie diese Vorgaben nicht ein, müssen die Krankenkassen ihre Leistungspflicht auf Festbeträge beschränken. Zugleich wird die maßgebliche Veränderungsrate für 2027 bis 2029 jeweils um einen Prozentpunkt verringert. Für 2027 hat das Bundesgesundheitsministerium sie mit 3,42 Prozent bekannt gemacht.
Die Gesetzesbegründung erwartet für die Versorgung mit Krankentransportleistungen Minderausgaben von rund 0,3 Milliarden Euro im Jahr 2027, die „bis zum Jahr 2030 auf rund 1,6 Milliarden Euro aufwachsen“.
Der Bundesrat hatte im Juni verlangt, die Neufassung von § 133 zu streichen. Eine pauschale Begrenzung würde nach seiner Stellungnahme „die verlässliche, flächendeckende Versorgung, vor allem in ländlichen und strukturschwachen Regionen, nachhaltig gefährden“. Die Bundesregierung verwies in ihrer Gegenäußerung auf eine bestehende Ausnahme: Ist die notwendige Versorgung auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nicht zu gewährleisten, erlaubt § 71 Steigerungen über der Grundlohnrate. Der Gesundheitsausschuss änderte an § 133 nur redaktionell.
Was die Notfallreform ändert
Am 15. Oktober 2026 hat der Bundestag die Reform der Notfallversorgung beschlossen. Sie macht die medizinische Notfallrettung zu einer eigenen Leistung der Krankenkassen. Bezahlt wird dann nicht mehr nur der Transport, sondern auch die Versorgung vor Ort.
An der Bindung an die Grundlohnrate hält die Reform fest. In der Fassung des Gesundheitsausschusses heißt es zu den Kosten, auf denen die Entgelte beruhen: „§ 71 Absatz 1 bis 3 gilt.“ Neu ist, wie die Ausnahme nachzuweisen ist. Wer höhere Kosten geltend macht, muss mit einer transparenten Kosten-Leistungsrechnung nachweisen, dass die Wirtschaftlichkeitsreserven ausgeschöpft sind. Als Kriterium nennt das Gesetz unter anderem eine landesweite oder überregionale Bedarfsplanung, die im Einvernehmen mit den Kassen erstellt wurde. Die Begründung nennt ausdrücklich die hohen Investitionskosten der Luftrettung und Kerosinkosten, die „starken, nicht beeinflussbaren Schwankungen“ unterliegen. Eine ausdrückliche Öffnungsklausel enthält das Gesetz nicht. Ein Änderungsantrag mit einer solchen Ausnahme fand im Ausschuss keine Mehrheit.
In der Debatte sagte die SPD-Abgeordnete Tanja Machalet nach dem Bericht des Bundestags mit Blick auf die Proteste der Luftrettung: „Kein Hubschrauber bleibt am Boden, weil das Kerosin zu teuer ist.“ Der Bundesrat berät voraussichtlich am 20. November. Zustimmen muss er nicht, er kann aber den Vermittlungsausschuss anrufen. Nach dem Inkrafttreten können die Leistungserbringer laut Gesetzentwurf ein Jahr lang noch in der bisherigen Höhe abrechnen.
Warum wir auf die Minuten schauen
Wie knapp die Zeit schon heute ist, zeigt der Rettungsdienstbericht Bayern 2025. Er stammt vom Institut für Notfallmedizin und Medizinmanagement am LMU Klinikum, beauftragt vom Innenministerium und den Kostenträgern. Zwischen 2015 und 2024 stieg die Zahl der Notfälle um 28 Prozent, die Vorhaltestunden der Rettungswagen um 17 Prozent. In Bayern sollen in einem Versorgungsbereich mindestens 80 Prozent der Notfälle innerhalb von 12 Minuten Fahrzeit erreicht werden. 2015 schafften das 90 Prozent der Versorgungsbereiche, 2024 noch 186 von 316, also 59 Prozent. In Landgemeinden lag die Fahrzeit des ersten Rettungsmittels bei 76 Prozent der Notfälle bei höchstens 12 Minuten, in Mittel- und Großstädten bei über 90 Prozent. Der Bericht führt den Rückgang unter anderem auf steigende Einsatzzahlen und Veränderungen in der Krankenhauslandschaft zurück. Die Behandlungsdauer am Einsatzort und die Übergabedauer haben sich in zehn Jahren deutlich verlängert.
Rettungshubschrauber fliegen in Bayern vor allem in den Landkreisen. 2024 wurden sie in ganz Bayern rund 24.400-mal alarmiert. Für den ländlichen Raum ist die Luftrettung nach Darstellung der ADAC Luftrettung bei Eintreffzeit und Prähospitalzeit unverzichtbar. Die bayerischen Zahlen stammen aus der Zeit vor dem Spargesetz. Sie zeigen den Ausgangspunkt, keine Folge des Gesetzes.
Zugleich ist die Zahl der erfassten Opfer gestiegen. Das Bundeskriminalamt erfasste im Bundeslagebild für 2024 bei den sonstigen Rettungskräften, vor allem Rettungsdienst und Technisches Hilfswerk, 2.916 Opfer von Gewalttaten. Das ist der höchste Wert seit 2018, damals waren es 1.908. Bei 45,5 Prozent dieser Opfer ging es um einen tätlichen Angriff. Das ist das Hellfeld, nicht jeder Vorfall wird angezeigt. Wann das Strafrecht hier besonders schützt, erklärt unser Beitrag zu § 115 StGB.
Ob längere Eintreffzeiten Übergriffe auf Rettungskräfte wahrscheinlicher machen, ist offen. Eine Untersuchung dazu haben wir für Deutschland nicht gefunden. Wir behaupten es deshalb nicht. Zwei Befunde stehen aber nebeneinander. In einer Befragung der Ruhr-Universität Bochum unter Einsatzkräften in Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 2017 gaben die meisten an, Übergriffe seien während Diagnose oder Behandlung geschehen. Und genau diese Zeit vor Ort ist in Bayern länger geworden.
Wer lange auf Hilfe wartet, während ein Angehöriger am Boden liegt, hat Angst. Diese Angst ist im Raum, wenn das Team ankommt. Das entschuldigt keinen Übergriff. Es heißt auch nicht, dass Menschen, die den Notruf wählen, eine Gefahr sind. Es heißt, dass Bedingungen mitbestimmen, wie ein Einsatz beginnt. Wie Warten in Aggression kippen kann, beschreibt Wartezeiten und Aggression. Was am Ende der Fahrt wartet, steht in Der Versorgungsengpass landet in der Notaufnahme.
Was jetzt entschieden wird
- Der Bundesrat am 20. November. Danach steht fest, ob die Notfallreform in dieser Fassung kommt. Mit ihr gilt das neue Nachweisverfahren für Kosten oberhalb der Grundlohnrate.
- Die Entgeltverhandlungen ab 2027. Krankenkassen und Leistungserbringer verhandeln dann unter der abgesenkten Veränderungsrate. Ob Betreiber den Nachweis für die Ausnahme führen und ob Stationen bestehen bleiben, zeigt sich in den Verträgen. Nach der Reform soll der GKV-Spitzenverband dem Bundesgesundheitsministerium jährlich über deren wesentliche Inhalte berichten.
- Die Daten zu Eintreffzeiten und Übergriffen. Der bayerische Bericht erscheint jedes Jahr und zeigt, ob Fristen gehalten werden. Das Bundeslagebild für 2025 steht noch aus. Erst beides zusammen macht sichtbar, ob mit den Minuten auch die Belastung der Teams wächst.
Wir sehen hin, auf die Minuten bis zum Eintreffen und auf die Menschen, die in diesen Minuten warten oder helfen.
Quellen
- ADAC Luftrettung: Stellungnahme zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, Ausschussdrucksache 21(14)92(15), Stand 16. Juni 2026
- ADAC: Luftrettung, Krankenkassen-Sparpaket gefährdet Versorgung, 10. Juni 2026
- ADAC Stiftung: Existenz der Luftrettung in Deutschland gefährdet, gemeinsame Presseerklärung mit DRF Luftrettung und Johanniter Luftrettung, 21. April 2026
- ADAC Stiftung: Appell der Hilfsorganisationen zur Sicherung notfallmedizinischer Versorgung, 8. Juli 2026
- GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 228, Regelungstext
- Bundesregierung: Entwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes, BT-Drucksache 21/6130, Begründung
- Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drucksache 21/6559, 18. Juni 2026
- Ausschuss für Gesundheit: Beschlussempfehlung zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, BT-Drucksache 21/7016
- Bundesministerium für Gesundheit: Bekanntmachung der Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 SGB V für 2027, 4. September 2026
- § 71 SGB V: Beitragssatzstabilität
- § 133 SGB V: Versorgung mit Krankentransportleistungen
- Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung, BT-Drucksache 21/6808
- Ausschuss für Gesundheit: Beschlussempfehlung und Bericht zur Notfallreform, BT-Drucksache 21/8629, 14. Oktober 2026
- Deutscher Bundestag: Textarchiv zur Reform der Notfallversorgung, 15. Oktober 2026
- Deutsches Ärzteblatt: Bundestag beschließt Notfallreform im dritten Anlauf, 15. Oktober 2026
- Institut für Notfallmedizin und Medizinmanagement am LMU Klinikum: Rettungsdienstbericht Bayern 2025, Berichtszeitraum 2015 bis 2024
- Bundeskriminalamt: Bundeslagebild Gewalt gegen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte 2024, Kapitel 3.4
- Bundesministerium des Innern und Bundeskriminalamt: Neuer Höchststand bei Gewalttaten gegen Polizeikräfte und Einsatzkräfte von Feuerwehr und Rettungsdiensten, 29. Dezember 2025
- Land Nordrhein-Westfalen: Jeder achte Retter wurde schon einmal Opfer von körperlicher Gewalt, 18. Oktober 2017
Stand der Einordnung: 19. Oktober 2026.