Wer eine Rettungswagen-Besatzung angreift, greift rechtlich betrachtet nicht nur eine Privatperson an. Seit 2017 stellt § 115 Absatz 3 des Strafgesetzbuchs Hilfeleistende von Rettungsdiensten, Feuerwehr und Katastrophenschutz in bestimmten Situationen den Vollstreckungsbeamten gleich. Der Paragraf ist damit einer der zentralen Bausteine im rechtlichen Schutz präklinischer Versorgung, und zugleich einer der am häufigsten missverstandenen.

Was § 115 StGB genau regelt

§ 115 StGB trägt die Überschrift “Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen”. Absatz 3 wurde durch das 52. Strafrechtsänderungsgesetz mit Wirkung zum 30. Mai 2017 eingefügt. Er dehnt den Schutz der §§ 113 und 114 StGB, also die Straftatbestände Widerstand gegen und tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte, auf Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und der Rettungsdienste aus.

Der Kern des Paragrafen lässt sich in drei Punkten zusammenfassen:

  • Erfasst sind Angehörige von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst, hauptamtlich, ehrenamtlich und privat organisiert.
  • Der erweiterte Schutz greift bei “Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not” während einer Hilfeleistung.
  • Widerstand wird nach § 113 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet, ein tätlicher Angriff nach § 114 StGB mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Der Gesetzgeber begründete die Ausweitung damit, dass diese Berufsgruppen in Einsatzsituationen besonders exponiert sind. Wer zur Hilfe kommt, soll dabei nicht selbst zum Ziel werden. In der Praxis wurde damit ein Schutzniveau geschaffen, das vorher nur für Polizei- und Vollzugsbeamte galt.

Wann der Paragraf greift, und wann nicht

Der erweiterte Schutz ist an Voraussetzungen geknüpft, die im Alltag oft übersehen werden. Entscheidend ist der Kontext des Einsatzes.

Der Paragraf greift, wenn sich die Hilfeleistenden während einer Unglückssituation im Einsatz befinden. Klassisch: Reanimation in der Wohnung, Verkehrsunfall auf der Bundesstraße, Brandeinsatz, Amoklage. Auch die Rückfahrt mit einer versorgten Person zählt dazu, ebenso die Absicherung einer Einsatzstelle.

Nicht erfasst sind Situationen ohne Einsatzcharakter. Ein Streit auf der Wachwache, ein Konflikt beim Einkaufen in Dienstkleidung oder eine Auseinandersetzung nach Dienstschluss fällt regelmäßig aus dem Anwendungsbereich heraus. Auch Krankentransporte ohne akute Notlage sind rechtlich umstritten, hier prüfen Gerichte im Einzelfall, ob eine “Hilfeleistung bei Unglücksfällen” vorliegt.

Für den Krankenhausbereich gilt eine wichtige Einschränkung: § 115 StGB schützt nicht das gesamte Klinikpersonal in der Notaufnahme, sondern nur Rettungsdienstkräfte während des Übergabevorgangs. Ärztinnen und Ärzte und Pflegekräfte in Kliniken werden über andere Normen erfasst, etwa die allgemeinen Körperverletzungs- und Nötigungsparagrafen.

Der Paragraf schützt nicht Uniformen. Er schützt Menschen, die in einer Notlage helfen, und das ist ein Unterschied, den Gerichte konkret prüfen.

Was in der Realität ankommt

Die Zahlen zu Gewalt gegen Rettungskräfte werden von mehreren Stellen erhoben, unter anderem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW). Beide dokumentieren seit Jahren einen Anstieg gemeldeter Übergriffe. Repräsentative Befragungen des Rettungspersonals zeigen, dass ein erheblicher Teil der Beschäftigten mindestens einmal jährlich verbale oder körperliche Übergriffe erlebt.

Die Bandbreite reicht von Beleidigungen und Bedrohungen über Anspucken, Schubsen und Schlagen bis zu Angriffen mit Waffen. Auslöser sind selten die Hilfeleistung selbst, häufiger:

  • Alkohol- oder Drogenintoxikation der Patientinnen und Patienten oder von Umstehenden
  • akute psychische Ausnahmesituationen
  • Konflikte im Umfeld einer Einsatzstelle, etwa nach Schlägereien
  • Gruppendynamiken bei Großveranstaltungen
  • Frustration über wahrgenommene Wartezeiten oder Zuständigkeitsfragen

Der § 115 StGB verändert an dieser Realität zunächst wenig. Er wirkt nicht präventiv im Moment des Angriffs, Enthemmung durch Alkohol oder Psychose lässt sich nicht durch Strafandrohung stoppen. Sein Effekt liegt nachgelagert: klarere Ermittlungsansätze, höhere Strafrahmen, ein deutliches gesellschaftliches Signal, dass Rettungskräfte keine legitimen Ziele sind.

Grenzen und Kritik

So notwendig der erweiterte Schutz ist, er löst nicht alle Probleme, und einige Fachverbände weisen auf Leerstellen hin.

Ein Kritikpunkt betrifft die Beweislage. In dynamischen Einsatzsituationen fehlen oft Zeuginnen und Zeugen, Bodycams sind im Rettungsdienst nicht flächendeckend Standard, und die Dokumentation erfolgt Stunden später aus dem Gedächtnis. Verfahren werden deshalb häufig eingestellt oder enden mit milden Strafen.

Ein zweiter Kritikpunkt betrifft die Reichweite. Klinikpersonal, Pflegekräfte, Ärztinnen und Ärzte und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Notaufnahme, ist von § 115 StGB nicht umfasst. Der Marburger Bund und Pflegeverbände fordern seit Jahren eine analoge Regelung für den stationären Bereich, in dem Übergriffe ebenfalls dokumentiert häufig auftreten. Bisher greift hier nur das allgemeine Strafrecht.

Ein dritter Punkt wird selten offen ausgesprochen: Der Blick auf Gewalt darf nicht einseitig sein. Auch von Einsatz- und Klinikkräften ausgehende Grenzüberschreitungen gegenüber Patientinnen und Patienten, von rüder Sprache bis zu unnötigen Fixierungen, sind Teil desselben Problemfelds. Sie werden von anderen Normen erfasst, gehören aber in jede ehrliche Debatte über Gewalt im Gesundheitswesen. Ein Rechtsrahmen schützt nur dann Vertrauen, wenn er in beide Richtungen wirkt.

Was Träger und Einsatzkräfte konkret tun können

§ 115 StGB entfaltet Wirkung erst, wenn Fälle konsequent angezeigt und dokumentiert werden. In der Praxis bedeutet das:

  • Übergriffe niedrigschwellig melden, auch verbale Bedrohungen und Beleidigungen
  • Vorfälle unmittelbar nach dem Einsatz strukturiert dokumentieren, inklusive Zeuginnen und Zeugen
  • Anzeige durch den Träger, nicht allein durch die betroffene Person, um Ermittlungen zu stützen
  • kollegiale Nachbesprechung und, wenn nötig, psychosoziale Nachsorge in Anspruch nehmen
  • Deeskalationstrainings und rechtliche Aufklärung fest in die Ausbildung integrieren

Die DGUV-Kampagne zum Thema Gewalt am Arbeitsplatz und die Materialien der BGW bieten hierzu praxistaugliche Grundlagen. Wichtig bleibt: Ein Paragraf ist ein Werkzeug, kein Schutzschild. Er wirkt in Kombination mit funktionierender Dokumentation, ernst genommener Nachsorge und einer Einsatzkultur, die Übergriffe nicht als Berufsrisiko normalisiert.

Einordnung

§ 115 Absatz 3 StGB ist ein wichtiger Baustein im rechtlichen Rahmen präklinischer Versorgung, aber kein Allheilmittel. Er verschiebt Verantwortung dorthin, wo sie hingehört: zu denen, die Menschen in Not angreifen. Zugleich macht seine begrenzte Reichweite sichtbar, wie viel Arbeit im Krankenhausbereich, in der Ausbildung und in der Einsatzkultur noch offen ist. Die Kampagne #GesundheitOhneGewalt sieht diesen Paragrafen deshalb als das, was er ist: ein Anfang, nicht das Ende einer Auseinandersetzung, die alle Beteiligten im Gesundheitswesen betrifft, in beide Richtungen.