Einen Paragrafen 116 im Strafgesetzbuch gibt es derzeit nicht. Im Inhaltsverzeichnis des StGB steht an dieser Stelle „§§ 116 bis 119 (weggefallen)”. Wer nach Paragraf 116 StGB sucht, meint fast immer einen Entwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, der die Nummer neu besetzen würde. Er liegt seit dem 30. Dezember 2025 vor.

Der Entwurf zielt auf eine Unterscheidung, die Betroffene seit Jahren kritisieren. Wer im Rettungswagen angegriffen wird, ist strafrechtlich anders geschützt als wer in der eigenen Praxis angegriffen wird. Das folgt daraus, wie die Paragrafen 113 und 115 des Strafgesetzbuchs aufgebaut sind: Sie schützen Hilfeleistende bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not, medizinisches Personal also nur, soweit es im Rettungsdienst, im ärztlichen Notdienst oder in einer Notaufnahme tätig wird.

Illustration: der leere Empfangstresen einer Arztpraxis am Abend mit dunkelgrüner Front, dahinter ein Bürostuhl, im Vordergrund zwei leere Wartestühle
Am Praxistresen gilt der besondere Schutz des Strafrechts bisher nicht.

Was der Entwurf vorsieht

Der Referentenentwurf trägt den Titel „Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens”. Kernstück für das Gesundheitswesen ist ein neuer Paragraf 116 mit der Überschrift „Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf weitere Personen, die eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausüben”. Er erfasst Angehörige eines Heilberufs, „der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert”, dazu die bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen, die bei ihnen auf den Beruf vorbereitet werden, und zwar unabhängig davon, wo sie arbeiten. Die Medizinische Fachangestellte an der Anmeldung wäre damit ebenso erfasst wie die Notärztin im Einsatz.

Die vorgesehenen Strafrahmen:

HandlungStrafrahmen im Entwurf
Behinderung durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt bei der beruflichen TätigkeitFreiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
Besonders schwerer Fall der Behinderung, in der Regel mit Waffe oder gefährlichem Werkzeug oder gemeinschaftlichFreiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
Tätlicher AngriffFreiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
Besonders schwerer Fall des tätlichen Angriffs, in der Regel mit Waffe, gemeinschaftlich, mit Lebensgefahr oder als hinterlistiger ÜberfallFreiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren

Eine Geldstrafe sieht keiner dieser Strafrahmen vor. Daneben enthält der Entwurf Änderungen, die mit dem Gesundheitswesen nichts zu tun haben, etwa eine Anhebung des Strafrahmens bei Volksverhetzung, und eine Vorgabe zur Strafzumessung: Gerichte sollen berücksichtigen, wie sich eine Tat auf Tätigkeiten auswirkt, die dem Gemeinwohl dienen. Der bisherige Paragraf 115 Absatz 3 würde gestrichen und ginge im neuen Paragrafen 116 auf.

Wer nach dem Entwurf geschützt wäre

Die Begründung des Entwurfs übernimmt den Kreis der Heilberufe aus Paragraf 299a StGB und nennt Beispiele:

  • Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
  • Gesundheitsfachberufe mit gesetzlich geregelter Ausbildung, genannt werden Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Ergotherapie, Logopädie und Physiotherapie
  • berufsmäßig tätige Gehilfen, bei Ärztinnen und Ärzten etwa Medizinische Fachangestellte, Pflegefachkräfte, Sprechstundenhilfen und selbst Sekretärinnen und Sekretäre, die nur Büroarbeit erledigen
  • Auszubildende bei allen diesen Berufen
  • weiterhin Hilfeleistende von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not; die bisher in Paragraf 115 Absatz 3 eigens genannten Hilfeleistenden eines ärztlichen Notdienstes oder einer Notaufnahme fallen künftig unter die Heilberufe

Dass auch Tierärztinnen und Tierärzte dazugehören, geht in der Debatte meist unter.

Wo das Verfahren steht

Die Frist für Stellungnahmen endete am 30. Januar 2026, am 9. Februar 2026 hat das Ministerium die eingegangenen Stellungnahmen veröffentlicht. Danach ist auf der Verfahrensseite des Ministeriums bis zum 27. September 2026 kein weiterer Schritt dokumentiert. Kein Regierungsentwurf, kein Kabinettbeschluss, keine Befassung im Bundestag. Der Vorgang steht dort seit fast neun Monaten im Stadium des Referentenentwurfs.

Aus dem Gesundheitswesen kommt Zustimmung. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat den neuen Tatbestand in ihrer Stellungnahme vom 8. Januar 2026 „ausdrücklich begrüßt” und keine Änderung vorgeschlagen. Dass die Ärzteschaft diese Gleichstellung seit Jahren fordert, zeigen die politischen Forderungen der Kammern. Die Bundesärztekammer hat am 7. Januar 2026 auf ihrer Neujahrspressekonferenz zusätzlich angekündigt, dass Bundesärztekammer und Landesärztekammern an einem bundesweiten Meldetool für Gewaltvorfälle arbeiten. Ein Starttermin dafür wurde nicht genannt.

Was Anwaltschaft und Richterschaft einwenden

Aus der Justiz kommt deutlicher Widerspruch.

Die Bundesrechtsanwaltskammer hält den neuen Tatbestand für „rechtssystematisch nicht nachvollziehbar”. Der Abschnitt des Strafgesetzbuchs schütze die Staatsgewalt, und Angehörige von Heilberufen nehmen in der Regel keine Vollstreckungshandlungen vor. Sie bezweifelt außerdem, dass die Onlinebefragung der KBV, auf die sich der Entwurf stützt, eine belastbare Grundlage ist, und verweist auf die geltenden Tatbestände wie Körperverletzung, Nötigung und Bedrohung.

Der Deutsche Anwaltverein schreibt, der Paragraf erfasse im Wesentlichen Verhalten, das schon heute strafbar ist, und wirke vor allem strafschärfend, ohne eine echte Schutzlücke zu schließen. Er knüpfe an den Beruf des Opfers an statt an die Schwere der Verletzung.

Der Deutsche Richterbund erwartet wegen der weiten Fassung und der Mindeststrafe von drei Monaten mehr Anklagen und häufiger Pflichtverteidigungen. Wirksamer wäre aus seiner Sicht ein spürbarer Personalaufbau bei Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichten, damit Taten zügig aufgeklärt und geahndet werden.

Ob der Entwurf wegen dieser Einwände liegt, ist öffentlich nicht bekannt. Wir stellen den Stillstand hier fest, ohne ihn zu deuten.

Was sich dadurch am Alltag ändern würde

Für die Betroffenen wären drei Punkte praktisch relevant.

Der Ort spielt keine Rolle mehr. Die heutige Unterscheidung zwischen Notfallversorgung und regulärer Sprechstunde entfällt. Wer in der Hausarztpraxis, in der Physiotherapie oder in der Apotheke angegriffen wird, wäre erfasst.

Der tätliche Angriff braucht keine Verletzung. Schon der Angriff als solcher ist strafbar, unabhängig vom Erfolg. So ist es heute beim tätlichen Angriff nach Paragraf 114, der über Paragraf 115 Absatz 3 auch für Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, eines Rettungsdienstes, eines ärztlichen Notdienstes oder einer Notaufnahme gilt. Der Entwurf würde diesen Schutz auf mehr Menschen ausdehnen.

Die Einordnung ändert die Anzeigebereitschaft. Das ist der Effekt, den Beschäftigte in der Praxis am ehesten merken. Wer weiß, dass ein Vorfall unter eine eigene Vorschrift fällt, geht eher zur Polizei. Wie eine Anzeige praktisch abläuft, haben wir an anderer Stelle beschrieben.

Was sich nicht ändert: Eine Strafnorm wirkt nach der Tat. Sie ändert nichts an der Besetzung am Tresen, an der Wartezeit, an der baulichen Situation und an der Frage, ob jemand nach einem Vorfall Unterstützung bekommt.

Die Zahl, die daneben steht

Das Deutsche Ärzteblatt hat seine Leserschaft befragt, veröffentlicht am 9. Januar 2026. Von 1.619 Befragten berichteten 66 Prozent von Gewalterfahrungen im beruflichen Kontext, 56 Prozent von einer Zunahme. Verbale Übergriffe sind mit 89 Prozent die häufigste Form, 47 Prozent berichten von körperlicher Gewalt. Zehn Prozent der Geschädigten waren infolge der Angriffe arbeitsunfähig, 23 Prozent vorübergehend und neun Prozent dauerhaft in ihrer Berufsausübung beeinträchtigt.

Und dann diese Reihe, die in der Debatte über Strafrahmen selten vorkommt: An Präventionsmaßnahmen teilgenommen hat bislang nur ein Drittel der Befragten, 34 Prozent. Angeboten werden Rückzugsräume bei 18 Prozent, Fluchtwege bei 35 Prozent, Notrufsysteme bei 31 Prozent und Deeskalationstrainings bei 38 Prozent. Der Bedarf liegt bei denen mit Gewalterfahrung bei 82 Prozent.

Zwei Drittel der Befragten haben Gewalt erlebt. Zwei Drittel haben kein Präventionsangebot wahrgenommen. Der gesetzliche Arbeitsschutz, der diese Maßnahmen verlangt, gilt bereits heute und in vollem Umfang.

Unsere Haltung

Die strafrechtliche Gleichstellung ist eine Forderung, die Betroffene seit Jahren erheben, und wir geben sie hier wieder, weil sie Ausdruck einer Erfahrung ist: Die heutige Unterscheidung nach dem Einsatzort ist für die Angegriffenen nicht nachvollziehbar.

Was uns an der Debatte auffällt, ist ihre Schlagseite. Über Strafrahmen wird öffentlich verhandelt, über Gefährdungsbeurteilungen nicht. Dabei kostet eine Strafnorm den Arbeitgeber nichts, und die Maßnahmen, die Übergriffe seltener machen, kosten ihn etwas. Wer über den Schutz von Praxisteams spricht, sollte beide Seiten nennen, gerade weil die eine politisch stillsteht und die andere längst geltendes Recht ist.

Häufige Fragen

Gilt Paragraf 116 StGB schon?

Nein. Im geltenden Strafgesetzbuch sind die Paragrafen 116 bis 119 weggefallen, die Nummer ist unbesetzt. Der neue Paragraf 116 steht bisher nur in einem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 30. Dezember 2025. Einen Kabinettbeschluss verzeichnet die Verfahrensseite des Ministeriums bis zum 27. September 2026 nicht.

Wen würde Paragraf 116 StGB schützen?

Angehörige von Heilberufen mit staatlich geregelter Ausbildung, also etwa Ärztinnen und Ärzte, Zahn- und Tierärztinnen und -ärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Pflegefachpersonen und Therapieberufe. Dazu kommen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen wie Medizinische Fachangestellte und ihre Auszubildenden, außerdem wie bisher Hilfeleistende von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst.

Welche Strafe sieht der Entwurf vor?

Für die Behinderung durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, für den tätlichen Angriff von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. In besonders schweren Fällen des tätlichen Angriffs, etwa mit einer Waffe oder als hinterlistiger Überfall, drohen ein bis zehn Jahre. Eine Geldstrafe ist in keinem dieser Strafrahmen vorgesehen.

Was gilt heute, wenn eine Medizinische Fachangestellte angegriffen wird?

Heute greifen die allgemeinen Tatbestände: Körperverletzung nach Paragraf 223 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, gefährliche Körperverletzung nach Paragraf 224 mit sechs Monaten bis zu zehn Jahren, dazu Nötigung nach Paragraf 240 und Bedrohung nach Paragraf 241. Die besonderen Schutzvorschriften der Paragrafen 113 bis 115 gelten in der regulären Sprechstunde nicht. Paragraf 115 Absatz 3 erfasst nur Hilfeleistende eines ärztlichen Notdienstes oder einer Notaufnahme bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not.

Quellen