Wer im Rettungswagen angegriffen wird, ist strafrechtlich anders geschützt als wer in der eigenen Praxis angegriffen wird. Das ist keine Lücke aus Versehen, sondern eine Folge davon, wie die Paragrafen 113 und 115 des Strafgesetzbuchs aufgebaut sind: Sie schützen Hilfeleistende bei Unglücksfällen und gemeiner Gefahr, medizinisches Personal also nur, soweit es im Rettungsdienst oder in der Notfallversorgung tätig wird.
Ein Entwurf aus dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz würde das ändern. Er liegt seit dem 30. Dezember 2025 vor.
Was der Entwurf vorsieht
Der Entwurf trägt den Titel „Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens”. Kernstück für das Gesundheitswesen ist ein neuer Paragraf 116.
Erfasst wären Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Angehörige weiterer Heilberufe und ihre Mitarbeitenden, und zwar unabhängig davon, wo sie arbeiten. Die Medizinische Fachangestellte an der Anmeldung wäre damit ebenso erfasst wie die Notärztin im Einsatz.
Die vorgesehenen Strafrahmen:
| Handlung | Strafrahmen im Entwurf |
|---|---|
| Behinderung durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt bei der beruflichen Tätigkeit | Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren |
| Tätlicher Angriff | Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren |
| Besonders schwerer Fall, darunter ausdrücklich der hinterlistige Überfall | Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr |
Daneben enthält der Entwurf Änderungen, die mit dem Gesundheitswesen nichts zu tun haben, etwa eine Anhebung des Strafrahmens bei Volksverhetzung, und eine Vorgabe zur Strafzumessung: Gerichte sollen berücksichtigen, wie sich eine Tat auf Tätigkeiten auswirkt, die dem Gemeinwohl dienen.
Die Frist für Stellungnahmen endete am 30. Januar 2026.
Wo das Verfahren steht
Hier wird es bemerkenswert. Auf der Verfahrensseite des Ministeriums ist bis heute, dem 11. September 2026, kein weiterer Schritt dokumentiert. Kein Regierungsentwurf, kein Kabinettbeschluss, keine Befassung im Bundestag. Der Vorgang steht dort seit über acht Monaten unverändert im Stadium des Referentenentwurfs.
Zustimmung von außen gab es reichlich. Ärztekammern, Kassenärztliche Vereinigungen und Berufsverbände haben den Entwurf ausdrücklich begrüßt, was angesichts der politischen Forderungen der vergangenen Jahre nicht überrascht. Die Bundesärztekammer hat am 7. Januar 2026 auf ihrer Neujahrspressekonferenz zusätzlich angekündigt, dass Bundesärztekammer und Landesärztekammern an einem bundesweiten Meldetool für Gewaltvorfälle arbeiten. Ein Starttermin dafür wurde nicht genannt.
Ein Entwurf, dem kaum jemand widerspricht und der trotzdem liegen bleibt, ist ein eigener Befund. Wir stellen ihn hier fest, ohne ihn zu deuten.
Was sich dadurch am Alltag ändern würde
Für die Betroffenen wären drei Punkte praktisch relevant.
Der Ort spielt keine Rolle mehr. Die heutige Unterscheidung zwischen Notfallversorgung und regulärer Sprechstunde entfällt. Wer in der Hausarztpraxis, in der Physiotherapie oder in der Apotheke angegriffen wird, wäre erfasst.
Der tätliche Angriff braucht keine Verletzung. Schon der Angriff als solcher ist strafbar, unabhängig vom Erfolg. Das ist heute bei den Paragrafen 113 und 115 ebenso, es würde nur auf mehr Menschen angewendet.
Die Einordnung ändert die Anzeigebereitschaft. Das ist der Effekt, den Beschäftigte in der Praxis am ehesten merken. Wer weiß, dass ein Vorfall unter eine eigene Vorschrift fällt, geht eher zur Polizei. Wie eine Anzeige praktisch abläuft, haben wir an anderer Stelle beschrieben.
Was sich nicht ändert: Eine Strafnorm wirkt nach der Tat. Sie ändert nichts an der Besetzung am Tresen, an der Wartezeit, an der baulichen Situation und an der Frage, ob jemand nach einem Vorfall Unterstützung bekommt.
Die Zahl, die daneben steht
Das Deutsche Ärzteblatt hat seine Leserschaft befragt, veröffentlicht am 9. Januar 2026. Von 1.619 Befragten berichteten 66 Prozent von Gewalterfahrungen im beruflichen Kontext, 56 Prozent von einer Zunahme. Verbale Übergriffe sind mit 89 Prozent die häufigste Form, 47 Prozent berichten von körperlicher Gewalt. Zehn Prozent der Geschädigten waren infolge der Angriffe arbeitsunfähig, 23 Prozent vorübergehend und neun Prozent dauerhaft in ihrer Berufsausübung beeinträchtigt.
Und dann diese Reihe, die in der Debatte über Strafrahmen selten vorkommt: An Präventionsmaßnahmen teilgenommen hat bislang nur ein Drittel der Befragten, 34 Prozent. Angeboten werden Rückzugsräume bei 18 Prozent, Fluchtwege bei 35 Prozent, Notrufsysteme bei 31 Prozent und Deeskalationstrainings bei 38 Prozent. Der Bedarf liegt bei denen mit Gewalterfahrung bei 82 Prozent.
Zwei Drittel der Befragten haben Gewalt erlebt. Zwei Drittel haben kein Präventionsangebot wahrgenommen. Der gesetzliche Arbeitsschutz, der diese Maßnahmen verlangt, gilt bereits heute und in vollem Umfang.
Unsere Haltung
Die strafrechtliche Gleichstellung ist eine Forderung, die Betroffene seit Jahren erheben, und wir geben sie hier wieder, weil sie Ausdruck einer Erfahrung ist: Die heutige Unterscheidung nach dem Einsatzort ist für die Angegriffenen nicht nachvollziehbar.
Was uns an der Debatte auffällt, ist ihre Schlagseite. Über Strafrahmen wird öffentlich verhandelt, über Gefährdungsbeurteilungen nicht. Dabei kostet eine Strafnorm den Arbeitgeber nichts, und die Maßnahmen, die Übergriffe seltener machen, kosten ihn etwas. Wer über den Schutz von Praxisteams spricht, sollte beide Seiten nennen, gerade weil die eine gerade politisch stillsteht und die andere längst geltendes Recht ist.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Referentenentwurf „Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens”, veröffentlicht am 30. Dezember 2025, Stellungnahmefrist bis 30. Januar 2026. Verfahrensstand abgerufen am 11. September 2026.
- Deutsches Ärzteblatt, Jahrgang 123, Heft 1 vom 9. Januar 2026, Seite A6: „Diese Dinge passieren alltäglich”. Leserbefragung mit 1.619 Teilnehmenden.
- Bundesärztekammer, Neujahrspressekonferenz vom 7. Januar 2026, Ankündigung eines bundesweiten Meldetools.
- §§ 113, 115 Strafgesetzbuch in der geltenden Fassung.