Wenn über Gewalt gegen Heilberufe gesprochen wird, endet die Aufzählung meist bei Klinik, Praxis, Pflege, Rettungsdienst und Apotheke. Eine Berufsgruppe fehlt dort regelmäßig, obwohl sie dieselbe Ausbildungsstruktur, dieselbe Kammerverfassung und einen vergleichbaren Notdienst hat: die Tiermedizin.

Die Bundestierärztekammer hat sich am 29. Januar 2026 dazu geäußert, und zwar in einer Stellungnahme zum Referentenentwurf, der den strafrechtlichen Schutz für Heilberufe erweitern soll. Ihr Präsident, Ltd. VD Dr. Holger Vogel, nennt Angriffe auf Menschen, die täglich Verantwortung für das Gemeinwohl übernehmen, nicht hinnehmbar und den besonderen strafrechtlichen Schutz dieser Berufsgruppe dringend erforderlich und längst überfällig.

Drei Gefährdungslagen, die nicht dasselbe sind

Die Stellungnahme ist deshalb interessant, weil sie nicht von einer pauschalen Bedrohungslage spricht, sondern drei Situationen unterscheidet, die in der Tiermedizin nebeneinander bestehen.

Der Notdienst. Tierärztinnen, Tierärzte und Tiermedizinische Fachangestellte sind im Notdienst einem erhöhten Risiko ausgesetzt. Die Parallele zur menschlichen Notfallversorgung ist offensichtlich: Nacht, Ausnahmezustand, ein dringendes Anliegen, Wartezeit, Kosten, und am Ende eine Auskunft, die nicht die erhoffte ist.

Die Hausapotheke. Diese Lage hat kein Gegenstück in der Humanmedizin, jedenfalls nicht in dieser Form. Tierärztliche Praxen führen eine eigene Hausapotheke und halten damit Substanzen vor, die für Beschaffungskriminalität interessant sind. Das verschiebt das Risiko von der spontanen Eskalation zur geplanten Tat, und es betrifft auch Zeiten, in denen niemand da ist.

Die Amtstätigkeit. Amtstierärztinnen und Amtstierärzte handeln hoheitlich. Sie kontrollieren Betriebe, ordnen Maßnahmen an, untersagen Tierhaltungen. Wer in dieser Rolle vor jemandem steht, überbringt eine Entscheidung, die Existenzen berührt.

Die drei Lagen verlangen verschiedene Antworten. Ein Deeskalationstraining hilft im Notdienst und nützt gegen einen nächtlichen Einbruch in die Hausapotheke nichts.

Warum die Datenlage dünn ist

Die Bundestierärztekammer verweist auf eine Umfrage aus dem Jahr 2020, die nach ihrer Darstellung teilweise erschreckende Ergebnisse zu Bedrohungen und Gewalt in tierärztlichen Praxen ergeben hat. Konkrete Zahlen nennt die Stellungnahme nicht.

Damit steht die Tiermedizin an derselben Stelle, an der die Humanmedizin vor einigen Jahren stand: Es gibt Erfahrungsberichte, es gibt Verbandsäußerungen, und es fehlt eine belastbare, wiederholte Erhebung. Für die Humanmedizin liegen inzwischen Zahlen aus mehreren Quellen vor, für die Tiermedizin nicht.

Das ist kein Nebenbefund. Wer keine Zahlen hat, kommt in keiner Statistik vor, und wer in keiner Statistik vorkommt, wird bei Schutzkonzepten nicht mitgedacht.

Was der Gesetzentwurf für sie ändern würde

Der Referentenentwurf aus dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vom 30. Dezember 2025 sieht einen neuen Paragrafen 116 im Strafgesetzbuch vor. Erfasst wären danach Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Angehörige weiterer Heilberufe und ihre Mitarbeitenden, unabhängig vom Ort der Tätigkeit.

Ob und wie die Tiermedizin darunter fällt, ist genau der Punkt, zu dem sich die Bundestierärztekammer geäußert hat. Der Vorgang steht seit dem 30. Dezember 2025 als Referentenentwurf, ein weiterer Verfahrensschritt ist auf der Seite des Ministeriums bis heute nicht dokumentiert.

Was gilt, solange nichts passiert

Unabhängig vom Strafrecht gilt für tierärztliche Praxen dasselbe Arbeitsschutzrecht wie für jede andere Einrichtung. Die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz schließt Gewalt durch Dritte ein. Für den Notdienst mit wenigen Anwesenden greifen zusätzlich die Regeln zur Alleinarbeit, und für die Hausapotheke gelten ohnehin eigene Sicherungspflichten.

Die zuständige Berufsgenossenschaft ist eine andere als im humanmedizinischen Bereich, die Systematik ist dieselbe: Ein Übergriff am Arbeitsplatz ist ein Arbeitsunfall, und die Meldung ist der erste Schritt zu Leistungen und zur Sichtbarkeit in der Statistik.

Unsere Haltung

Wir nehmen die Tiermedizin ausdrücklich in den Blick dieser Kampagne auf. Der Satz, mit dem wir angetreten sind, lautet, dass Gewalt gegen Menschen, die andere versorgen, kein Berufsrisiko ist. Dieser Satz gilt entweder für alle Heilberufe oder er ist eine Floskel.

Was uns dabei auffällt: Der Wortlaut der Forderung ist derselbe wie in der Humanmedizin, und die Schwäche ist auch dieselbe. Über Strafrahmen wird gesprochen, über Gefährdungsbeurteilungen nicht. In einer Praxis, die einen Notdienst mit zwei Personen betreibt und eine Hausapotheke führt, ist die organisatorische Frage die dringendere, und sie ist heute schon zu beantworten.

Quellen

  • Bundestierärztekammer: Stellungnahme vom 29. Januar 2026 zum Referentenentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches, mit Äußerungen von BTK-Präsident Ltd. VD Dr. Holger Vogel.
  • Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Referentenentwurf „Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens”, 30. Dezember 2025.
  • § 5 Arbeitsschutzgesetz, § 8 DGUV Vorschrift 1.