Seit Mitte September wird über die Sicherheit in der Mainzer Notaufnahme diskutiert. SWR und Tagesschau berichteten am 17. und 18. September über Angriffe auf Pflegekräfte, einen Tag zuvor hatte sich die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz zu Wort gemeldet. Als Antwort steht ein Vorschlag im Raum, der eine genauere Prüfung verdient: beschleunigte Verfahren.
Der Vorschlag stammt vom Bundesgesundheitsminister. Carsten Linnemann (CDU) sagte der Bild-Zeitung am 23. August 2026, der Gesetzentwurf aus dem Bundesjustizministerium müsse „jetzt schnell durch den Bundestag”. Dazu forderte er „beschleunigte Verfahren. Dass die Strafe auf dem Fuße folgt, dass man möglichst nach wenigen Tagen oder Wochen Urteile fällt.”
Das beschleunigte Verfahren gibt es bereits. Es steht in den Paragrafen 417 bis 420 der Strafprozessordnung. Und es hat zwei Eigenschaften, die in der Debatte bisher nicht vorkommen.
Die Grenze liegt bei einem Jahr
Paragraf 419 Absatz 1 der Strafprozessordnung bestimmt: Eine höhere Freiheitsstrafe als ein Jahr oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf in diesem Verfahren nicht verhängt werden. Ausgenommen ist allein die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Daneben steht der Strafrahmen, um den seit Monaten gestritten wird. Der geplante Paragraf 116 StGB sieht für den tätlichen Angriff auf medizinisches Personal Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor, für besonders schwere Fälle nicht unter einem Jahr.
Beide Forderungen zielen damit in verschiedene Richtungen. Wer ein Verfahren beschleunigt, deckelt die mögliche Strafe bei einem Jahr. Genau die Fälle, für die der höhere Strafrahmen gedacht ist, sind im beschleunigten Verfahren nicht zu erledigen.
Maßregeln sind ausgeschlossen
Der zweite Ausschluss wiegt für die Notaufnahme schwerer. Maßregeln der Besserung und Sicherung sind die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Das sind die Rechtsfolgen, die bei Tätern in Betracht kommen, die im Zustand einer psychischen Erkrankung oder einer Suchterkrankung gehandelt haben.
Wer in der Notaufnahme arbeitet, kennt diese Konstellation. Sie ist dort nicht die Ausnahme, sondern ein erheblicher Teil des Geschehens. Für genau diese Fälle ist das beschleunigte Verfahren gesetzlich verschlossen.
Was ein einfacher Sachverhalt ist
Paragraf 417 der Strafprozessordnung lässt das Verfahren nur zu, wenn die Sache „auf Grund des einfachen Sachverhalts oder der klaren Beweislage zur sofortigen Verhandlung geeignet ist”. Ein Sachverhalt gilt als einfach, wenn der Ablauf überschaubar ist, wenige Beteiligte mitwirken und keine aufwendigen medizinischen oder psychiatrischen Fragen zu klären sind.
Ein Übergriff in der Notaufnahme erfüllt das oft nicht. Zu klären ist regelmäßig, ob Alkohol oder Drogen im Spiel waren, ob eine Erkrankung das Verhalten bestimmt hat und ob der Angreifer überhaupt schuldfähig war. Die Frage der Schuldfähigkeit entscheidet sich nicht an einem festen Promillewert, sondern im Einzelfall, und häufig erst über ein Gutachten. Ein Gutachten schließt das beschleunigte Verfahren aus.
Es bleibt also ein schmaler Bereich: der nüchterne, schuldfähige Angreifer, bei dem die Beweislage sofort klar ist und eine Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr in Betracht kommt. Für diesen Bereich kann das beschleunigte Verfahren tatsächlich schnell zu einem Urteil führen.
Der Entwurf, der weiterhin liegt
Der Entwurf, den Linnemann durch den Bundestag bringen will, liegt seit dem 30. Dezember 2025 vor. Die Frist für Stellungnahmen endete am 30. Januar 2026. Wir hatten den Verfahrensstand am 11. September geprüft und keinen weiteren dokumentierten Schritt gefunden. Für diesen Artikel haben wir erneut nachgesehen, am 24. September 2026, und finden dasselbe Bild.
Der Bundesrat hatte die Bundesregierung bereits am 21. November 2025 auf Antrag Niedersachsens aufgefordert, zügig einen Gesetzentwurf zum Schutz von medizinischem Personal vorzulegen. In derselben Entschließung stehen Forderungen, die mit dem Strafrecht nichts zu tun haben: bessere Ausbildung, mehr Personal, bauliche Veränderungen und eine dauerhafte Finanzierung von Schutzkonzepten.
Über den Strafrahmen wird seitdem öffentlich gesprochen. Über den zweiten Teil der Entschließung deutlich seltener.
Unsere Haltung
Schnelle Urteile sind ein Versprechen an die Beschäftigten, das die Strafprozessordnung in dieser Form nicht einlöst. Wer Beschäftigten sagt, die Strafe folge auf dem Fuße, sollte dazusagen, dass dieser Weg die Strafe auf ein Jahr begrenzt und bei suchtkranken oder psychisch kranken Tätern nicht offensteht.
Das ist kein Argument gegen zügige Verfahren. Es ist ein Argument dafür, den Beschäftigten nichts zu versprechen, was an der Rechtslage scheitert. Was nach einem Übergriff tatsächlich hilft, entscheidet sich früher: ob der Vorfall als Arbeitsunfall gemeldet wird, ob die Klinik die Anzeige übernimmt statt sie der betroffenen Person zu überlassen, und ob es eine Gefährdungsbeurteilung gibt, die den Arbeitsplatz verändert. Diese drei Dinge sind geltendes Recht und brauchen keinen Gesetzgeber.
Zum Vorfall in Mainz selbst äußern wir uns nicht im Detail. Uns liegen dazu nur Medienberichte vor, keine Darstellung der Universitätsmedizin und keine Angaben der Ermittlungsbehörden. Ein Einzelfall belegt ohnehin keine allgemeine Lage. Die Allensbach-Befragung, die die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz im September 2025 vorgestellt hat, tut das eher: Rund 70 Prozent der befragten Pflegefachpersonen berichteten darin von körperlichen Übergriffen durch Patientinnen, Patienten oder Angehörige. Knapp die Hälfte der unter 30-Jährigen fühlte sich fachlich nicht ausreichend darauf vorbereitet.
Diese zweite Zahl ist die, über die niemand ein Gesetz schreiben muss.
Quellen
- Strafprozessordnung: Paragraf 417 (Zulässigkeit) und Paragraf 419 (Entscheidung des Gerichts), abgerufen am 24. September 2026
- Deutsches Ärzteblatt: Linnemann schlägt beschleunigte Verfahren bei Übergriffen auf medizinisches Personal vor, 24. August 2026, zum Bild-Interview vom 23. August 2026
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Höhere Strafen für Übergriffe auf Einsatz- und Rettungskräfte und medizinisches Personal, Pressemitteilung 85/2025, 30. Dezember 2025
- Landespflegekammer Rheinland-Pfalz: Pflegekammer begrüßt härteres Vorgehen gegen Gewalt im Gesundheitswesen, 16. September 2026
- Landespflegekammer Rheinland-Pfalz und Institut für Demoskopie Allensbach: Mitgliederbefragung zur beruflichen Situation der Pflegefachpersonen, vorgestellt im September 2025
- zm-online: Bundesrat fordert Gesetz zum Schutz von medizinischem Personal vor Gewalt, 24. November 2025, zur Entschließung vom 21. November 2025