Im November 2025 wurde im schweizerischen Seewen ein Rettungssanitäter bei einem Einsatz mit einem Messer angegriffen und schwer verletzt. Der 56-Jährige war gekommen, um zu helfen. Ende August 2026 berichtete die Luzerner Zeitung, dass der Angreifer als nicht schuldfähig beurteilt wurde.
Für Beschäftigte im Gesundheitswesen ist das ein Satz, der hängen bleibt. Er beschreibt eine Erfahrung, die in Notaufnahmen, im Rettungsdienst und besonders in der Psychiatrie regelmäßig vorkommt: Der Mensch, der einen verletzt hat, wird dafür nicht bestraft.
Der Fall ist ein Schweizer Fall, und das Schweizer Strafrecht ist ein anderes als das deutsche. Die Frage dahinter stellt sich hier aber genauso. Deshalb sortieren wir sie für die deutsche Rechtslage.
Was Schuldunfähigkeit bedeutet
Das deutsche Strafrecht kennt zwei Stufen. Nach § 20 StGB handelt ohne Schuld, wer bei der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung unfähig war, das Unrecht seines Handelns einzusehen oder danach zu handeln. § 21 StGB regelt den Fall, dass diese Fähigkeit erheblich vermindert war, dann kann die Strafe gemildert werden.
Wichtig ist die Reihenfolge der Prüfung. Ein Gericht stellt zuerst fest, ob eine Tat begangen wurde und ob sie rechtswidrig war. Erst danach kommt die Frage der Schuld. Schuldunfähigkeit heißt also nicht, dass nichts geschehen ist oder dass es erlaubt war. Die Tat bleibt rechtswidrig. Nur die persönliche Vorwerfbarkeit entfällt.
Diese Unterscheidung wirkt akademisch. Sie ist es nicht, denn an ihr hängen die Ansprüche.
Was trotzdem passieren kann
Ein zweiter Irrtum ist die Annahme, ohne Schuldspruch passiere nichts.
Das Strafrecht kennt neben der Strafe die Maßregeln der Besserung und Sicherung. Die wichtigste ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB. Sie setzt gerade keine Schuld voraus, sondern eine rechtswidrige Tat und die Gefahr weiterer erheblicher Taten.
Eine solche Unterbringung ist zeitlich nicht von vornherein begrenzt. Sie kann länger dauern als eine Freiheitsstrafe für dieselbe Tat, weil sie nicht das Vergangene ahndet, sondern die Gefahr abwenden soll. Regelmäßige gerichtliche Überprüfungen entscheiden über die Fortdauer.
Für Betroffene heißt das: Der Ausgang „nicht schuldfähig” kann bedeuten, dass der Angreifer länger untergebracht ist, als eine Verurteilung ergeben hätte. Das ist kein Trost, aber es korrigiert das Bild, dass er einfach geht.
Die drei Wege, die offenstehen
Und jetzt der Teil, der im Alltag zählt.
1. Gesetzliche Unfallversicherung: unabhängig von der Schuldfrage
Ein Übergriff während der Arbeit ist ein Arbeitsunfall. Zuständig ist die Berufsgenossenschaft oder die Unfallkasse, und deren Leistungen hängen nicht davon ab, ob jemand verurteilt wird. Heilbehandlung, Verletztengeld, Rehabilitation, im Ernstfall eine Rente: All das läuft über die Unfallversicherung, ganz gleich wie das Strafverfahren ausgeht oder ob es überhaupt eines gibt.
Das ist der praktisch wichtigste Punkt dieses Textes. Wer nach einem Übergriff denkt, es lohne sich nichts, weil der Täter ohnehin nicht bestraft wird, verwechselt zwei völlig getrennte Systeme. Was hier zählt, ist die Unfallmeldung, nicht das Urteil. Mehr dazu in Leistungen der Berufsgenossenschaft nach Übergriffen.
2. Soziale Entschädigung nach dem SGB XIV
Seit dem 1. Januar 2024 regelt das Sozialgesetzbuch XIV die soziale Entschädigung und hat das frühere Opferentschädigungsgesetz abgelöst.
Der Anspruch setzt einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff voraus. Lesen Sie diese drei Wörter genau: vorsätzlich, rechtswidrig, tätlich. Von Schuld steht dort nichts. Deshalb sperrt die Schuldunfähigkeit des Angreifers den Anspruch nicht. Selbst wenn niemand verurteilt wird, wenn der Täter unbekannt bleibt oder freigesprochen wird, bleibt der Anspruch möglich, sofern die Tat glaubhaft gemacht werden kann.
Das SGB XIV hat den Gewaltbegriff außerdem erweitert, sodass unter bestimmten Umständen auch Angriffe ohne körperliche Gewalteinwirkung erfasst sein können.
3. Zivilrecht: hier wird es schwieriger
Beim Schadenersatz kehrt das Problem zurück. Nach § 827 BGB ist nicht verantwortlich, wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit einen Schaden zufügt. Der reguläre Anspruch aus unerlaubter Handlung entfällt damit häufig.
Es bleibt die Billigkeitshaftung nach § 829 BGB: Ein Ersatz kann trotzdem zugesprochen werden, wenn die Umstände es erfordern und dem Schädiger die Mittel bleiben, die er für seinen eigenen Unterhalt braucht. Das ist ein enger Weg, und er lohnt eine anwaltliche Prüfung im Einzelfall.
Zusätzlich kann bei Übergriffen in einer Einrichtung eine Haftung des Trägers in Betracht kommen, wenn Schutzpflichten verletzt wurden. Dazu haben wir zivilrechtliche Ansprüche nach einem Übergriff ausführlicher beschrieben.
Was der Satz mit Menschen macht
Der schwierigste Teil ist keine Rechtsfrage.
„Nicht schuldfähig” wird von vielen Betroffenen gehört als: Es zählt nicht. Was mir passiert ist, hat keinen Verursacher, also hat es kein Gewicht. Wer angegriffen wurde und danach erlebt, dass niemand zur Verantwortung gezogen wird, verliert oft nicht nur das Vertrauen in den Einzelfall, sondern das Gefühl, dass der eigene Schaden überhaupt anerkannt wird.
Diese Wirkung ist ernst zu nehmen. Sie hat mit dem Ausgang des Verfahrens weniger zu tun als damit, ob im eigenen Haus jemand den Vorfall ernst genommen hat. Ein Team, das den Übergriff dokumentiert, meldet und nachbespricht, vermittelt genau das, was die Schuldunfähigkeit des Täters nicht vermitteln kann: Es zählt.
Gerade in der Psychiatrie, wo krankheitsbedingte Übergriffe zum Berufsrisiko gehören, entsteht daraus ein zusätzlicher Druck. Wer weiß, dass die Erkrankung die Tat erklärt, hält seinen eigenen Schaden schnell für unangemessen. Auch das ist ein Grund, warum Vorfälle in diesem Bereich besonders selten gemeldet werden. Mehr dazu in Übergriffe in der Psychiatrie.
Verstehen und Hinnehmen sind zwei verschiedene Dinge. Man kann eine Erkrankung verstehen und trotzdem Anspruch auf Behandlung, Entschädigung und Nachsorge haben.
Was konkret zu tun ist
Unabhängig davon, wie das Strafverfahren ausgeht:
Vorfall melden, auch wenn absehbar ist, dass es keine Verurteilung gibt. Die Unfallmeldung ist die Grundlage für alle Leistungen der Unfallversicherung und für die spätere Anerkennung von Spätfolgen.
Ärztlich dokumentieren lassen, auch bei scheinbar kleinen Verletzungen und ausdrücklich auch bei psychischen Folgen. Der Durchgangsarzt ist dafür der richtige Weg.
Anspruch nach SGB XIV prüfen, insbesondere wenn Folgen bleiben. Zuständig sind die Versorgungsämter der Länder. Der Antrag ist unabhängig vom Strafverfahren möglich.
Unterstützung annehmen. Der Weisse Ring berät kostenlos und unabhängig davon, ob ein Verfahren läuft, siehe Hilfe für Klinikkräfte.
Der Satz „nicht schuldfähig” beendet ein Strafverfahren. Er beendet nicht Ihre Ansprüche, und er entscheidet nicht darüber, ob das, was Ihnen passiert ist, zählt.
Hinweis
Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage allgemein ein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für die Beurteilung eines konkreten Falls sind eine Anwältin oder ein Anwalt, die zuständige Berufsgenossenschaft und das Versorgungsamt die richtigen Ansprechpartner.