Nach einem tätlichen oder verbalen Übergriff in Klinik, Praxis oder Rettungsdienst stellt sich für Betroffene schnell dieselbe Frage: Anzeige erstatten oder nicht? Der Weg dorthin wirkt oft unübersichtlich, gerade wenn Schicht, Schock und Dokumentationspflichten gleichzeitig auf die betroffene Person einwirken. Dieser Beitrag ordnet die Schritte, ohne zu dramatisieren, und richtet sich an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie an Patientinnen und Patienten, die selbst Gewalt erlebt haben.

Was gilt rechtlich als Übergriff

Der Begriff Übergriff ist umgangssprachlich weit gefasst. Strafrechtlich relevant werden Handlungen meist unter Tatbeständen wie Beleidigung, Bedrohung, Nötigung, Körperverletzung oder sexueller Belästigung. Für Einsatzkräfte und Personal in Notaufnahmen kommt seit 2017 der verschärfte Paragraph 115 StGB hinzu, der tätliche Angriffe auf Rettungskräfte und ärztliches Personal in Notlagen unter besonderen Schutz stellt.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Antragsdelikt und Offizialdelikt. Eine einfache Beleidigung wird in der Regel nur auf Strafantrag verfolgt, eine Körperverletzung mit Verletzungsfolgen kann von der Staatsanwaltschaft auch ohne ausdrücklichen Antrag verfolgt werden. Betroffene müssen diese Unterscheidung nicht selbst treffen, sollten sie aber kennen, um eine bewusste Entscheidung über den weiteren Weg zu treffen.

Übergriffe treffen im Gesundheitswesen beide Seiten: Pflegekräfte, Ärztinnen und Ärzte und Rettungspersonal ebenso wie Patientinnen und Patienten, die etwa im Rahmen von Fixierungen, Zwangsmaßnahmen oder unangemessenen Berührungen Grenzverletzungen erleben. Der rechtliche Rahmen ist in beiden Fällen dieselbe Strafprozessordnung, die konkreten Vorgehensweisen unterscheiden sich in Nuancen.

Der praktische Ablauf nach dem Vorfall

Nach einem Übergriff folgen in der Praxis meist mehrere Schritte parallel: medizinische Versorgung, interne Meldung, Dokumentation und die Frage nach einer Anzeige. Eine feste Reihenfolge gibt es nicht, aber eine sinnvolle Priorisierung.

  • Sofortige Sicherheit herstellen, gegebenenfalls Sicherheitsdienst oder Polizei rufen, wenn die Situation nicht deeskaliert ist.
  • Medizinische Versorgung sichern, auch bei scheinbar geringfügigen Verletzungen. Prellungen, Kratzer oder psychische Reaktionen gehören in eine ärztliche Dokumentation.
  • Vorfall intern melden, meist über ein internes Meldesystem, CIRS oder das Formular der zuständigen Führungskraft.
  • Beweise sichern: Zeuginnen und Zeugen benennen, Uhrzeit und Ort festhalten, gegebenenfalls beschädigte Kleidung oder Gegenstände fotografieren.
  • Anzeige prüfen, in Ruhe und nicht zwingend am selben Tag. Für die meisten Delikte gilt eine Strafantragsfrist von drei Monaten ab Kenntnis der Tat und der Person.

Eine Anzeige kann bei jeder Polizeidienststelle, online über die Internetwachen der Landespolizeien oder direkt bei der Staatsanwaltschaft erstattet werden. Sie ist gebührenfrei, kann aber nicht ohne Weiteres zurückgenommen werden. Bei Offizialdelikten führt die Staatsanwaltschaft das Verfahren unabhängig vom Willen der anzeigenden Person weiter.

Beweissicherung: was Dokumentation leisten muss

Ohne belastbare Dokumentation läuft ein Strafverfahren regelmäßig ins Leere. Aussage steht dann gegen Aussage, und Verfahren werden nach Paragraph 170 StPO eingestellt. Eine sorgfältige, zeitnahe Dokumentation ist damit weniger juristische Kür als Voraussetzung dafür, dass Ermittlungsbehörden überhaupt handeln können.

Kliniken und Praxen sollten dafür standardisierte Wege bereitstellen. Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) empfiehlt in ihren Handlungsempfehlungen ein niedrigschwelliges internes Meldesystem, das jeden Vorfall erfasst, unabhängig davon, ob eine Anzeige folgt. Diese Meldungen sind gleichzeitig Grundlage für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls durch die BGW und für spätere Präventionsanalysen.

Zur belastbaren Dokumentation gehören mindestens: Datum, Uhrzeit, Ort, beteiligte Personen mit Funktion, Ablauf in eigenen Worten, konkrete Aussagen, Verletzungen mit ärztlichem Befund, Zeuginnen und Zeugen. Ein rechtsmedizinisches Gutachten ist bei sichtbaren Verletzungen sinnvoll, insbesondere bei sexualisierter Gewalt und in Fällen, in denen Spuren nur kurzfristig gesichert werden können.

Eine Anzeige ist kein Racheakt, sondern eine Rechtshandlung. Sie zwingt niemanden, die Betroffenenrolle zu übernehmen, sie setzt lediglich einen Prozess in Gang, den der Rechtsstaat vorgesehen hat.

Rolle des Arbeitgebers und der Berufsgenossenschaft

Arbeitgeber im Gesundheitswesen sind über das Arbeitsschutzgesetz und die DGUV Vorschrift 1 verpflichtet, Beschäftigte vor Gewalt am Arbeitsplatz zu schützen. Dazu gehört auch, dass sie Betroffene nach einem Übergriff nicht mit der Anzeigefrage allein lassen. In vielen Häusern gibt es dafür klare Zuständigkeiten: Betriebsarzt, Sicherheitsbeauftragte, Personalrat, teilweise eigene Anlaufstellen für Gewaltvorfälle.

Ein Übergriff im Dienst gilt in der Regel als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung. Die BGW übernimmt dann Heilbehandlung, gegebenenfalls Psychotherapie und Rehabilitationsleistungen. Voraussetzung ist eine zeitnahe Unfallanzeige, üblicherweise innerhalb von drei Tagen. Diese Anzeige ist unabhängig von der strafrechtlichen Anzeige und schließt sie nicht aus.

Ausdrücklich hilfreich ist, wenn Häuser bereits vor einem Vorfall festlegen, wer bei Anzeigen begleitet, wer Zeugenaussagen freistellt und wie mit Anfragen von Polizei und Staatsanwaltschaft umgegangen wird. Diese organisatorische Klarheit senkt die Schwelle, überhaupt anzuzeigen, und sie schützt gleichzeitig vor überschießenden Reaktionen im Einzelfall.

Wenn Patientinnen und Patienten Grenzverletzungen erleben

Auch der umgekehrte Fall gehört in diesen Rahmen. Patientinnen und Patienten, die im Krankenhaus, in der Praxis oder im Pflegeheim Gewalt, Übergriffe oder entwürdigende Behandlung erlebt haben, können denselben Weg gehen: Anzeige bei der Polizei, Beschwerde bei der zuständigen Ärztekammer oder Pflegekammer, Meldung an die Heimaufsicht, Einschaltung des Medizinischen Dienstes.

Für Betroffene und Angehörige ist die Rechtslage oft weniger vertraut. Beratungsstellen wie die Unabhängige Patientenberatung, spezialisierte Anwaltskanzleien und Beratungsstellen gegen sexualisierte Gewalt bieten Orientierung an. Auch hier gilt: eine Anzeige ist kein Angriff auf eine ganze Berufsgruppe, sondern das Verfahren, das das Rechtssystem für Grenzverletzungen vorsieht.

Der Gedanke der Kampagne #GesundheitOhneGewalt läuft an diesem Punkt zusammen. Übergriffe entstehen aus Enthemmung, Überforderung und strukturellem Druck, nicht aus einer bestimmten Identität. Ein klar geregelter, entdramatisierter Anzeigeweg ist deshalb keine Eskalation, sondern eine Voraussetzung dafür, dass Gesundheitseinrichtungen als Orte funktionieren, an denen weder Personal noch Patientinnen und Patienten Gewalt hinnehmen müssen.