Ein Übergriff in einer Klinik, einer Praxis oder im Rettungsdienst zieht regelmäßig zwei Rechtswege nach sich. Der strafrechtliche ist bekannter, oft aber langsam und für die Betroffenen nur mittelbar spürbar. Der zivilrechtliche entscheidet darüber, wer für den entstandenen Schaden aufkommt: für Behandlungskosten, Verdienstausfall, kaputte Brillen, für seelische Folgen und für die Zeit, die niemand zurückgibt.

Was zivilrechtlich überhaupt geltend gemacht werden kann

Zivilrechtliche Ansprüche nach einem Übergriff stützen sich in Deutschland vor allem auf § 823 BGB (unerlaubte Handlung) und, bei Vorsatz, auf § 826 BGB. Wer eine andere Person am Körper, an der Gesundheit oder in der Freiheit verletzt, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Für seelische Beeinträchtigungen, die über eine bloße Bagatelle hinausgehen, kommt Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB in Betracht.

Wichtig ist die Trennung von Schadensersatz und Schmerzensgeld. Schadensersatz gleicht messbare Vermögensnachteile aus, Schmerzensgeld soll Schmerz, Angst und Beeinträchtigung würdigen. Beides kann parallel verlangt werden, hat aber unterschiedliche Berechnungslogiken und Nachweispflichten.

Typische Positionen, die nach einem Übergriff in Frage kommen:

  • Heilbehandlungskosten, die nicht von der Krankenkasse oder Berufsgenossenschaft übernommen werden
  • Verdienstausfall bei Arbeitsunfähigkeit, auch für Selbständige
  • Zerstörte oder beschädigte Sachen: Brille, Kleidung, Diensthandy, medizinische Ausrüstung
  • Fahrtkosten zu Ärztinnen und Ärzte, Therapie, Anzeige, Anwaltstermin
  • Mehraufwand für Haushaltsführung, Kinderbetreuung, Pflege naher Angehöriger
  • Schmerzensgeld für körperliche Verletzungen und psychische Folgen wie Angststörungen oder Posttraumatische Belastungsstörung

Wenn Beschäftigte betroffen sind

Wird eine Pflegekraft, eine Ärztin oder Arzt, ein Rettungssanitäter oder eine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Empfang bei der Arbeit angegriffen, greift zunächst die gesetzliche Unfallversicherung. Zuständig sind die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) oder die Unfallkassen. Sie übernehmen Heilbehandlung und Rehabilitation, zahlen Verletztengeld und tragen die Folgekosten eines anerkannten Arbeitsunfalls. Ein Übergriff am Arbeitsplatz ist regelmäßig ein solcher Arbeitsunfall.

Das schließt zivilrechtliche Ansprüche gegen die Täterinnen und Täter aber nicht aus. Wenn Leistungen erbracht wurden, gehen die Ansprüche in Höhe dieser Leistungen auf die Sozialversicherungsträger über (§ 116 SGB X). Bei Betroffenen verbleiben insbesondere das Schmerzensgeld und Schäden, die keine Sozialleistung abdeckt. Auch Positionen wie das kaputte Privatgerät oder der Selbstbehalt bei der Brille bleiben eigene Forderungen.

Wichtig ist die frühe Dokumentation. Wer den Vorfall im Verbandbuch erfasst, den D-Arzt-Bericht erstellen lässt und eine dienstliche Meldung schreibt, sichert seine Beweislage für Jahre. Fotos von Verletzungen, Zeuginnen und Zeugen mit Namen und Kontaktdaten, gesicherte Videoaufnahmen: All das entscheidet später mehr über den Anspruch als das Gedächtnis nach zwölf Monaten.

Wenn Patientinnen und Patienten betroffen sind

Gewalt hat im Gesundheitswesen zwei Richtungen. Auch Patientinnen und Patienten können Opfer werden: durch überzogene Fixierung, durch abwertende Sprache, durch körperliche Grenzüberschreitungen, durch Vernachlässigung. Zivilrechtlich stehen ihnen dieselben Anspruchsgrundlagen offen wie Beschäftigten.

Zusätzlich greift bei Behandlungsverhältnissen das Vertragsrecht. Der Behandlungsvertrag nach §§ 630a ff. BGB verpflichtet die Einrichtung zu fachgerechter, würdiger Versorgung. Wird diese Pflicht verletzt, haftet neben der handelnden Person auch die Klinik oder Praxis für Erfüllungsgehilfinnen und Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB). Für Betroffene ist das oft der praktisch entscheidende Weg, weil er einen zahlungsfähigen Anspruchsgegner sichert.

Der zivilrechtliche Anspruch fragt nicht nach Absicht allein, sondern nach Verantwortung: Wer hat den Schaden verursacht, und wer schuldet den Ausgleich?

Bei psychiatrischen und geriatrischen Settings ist die Beweislage besonders schwierig. Die Rechtsprechung erkennt an, dass Betroffene hier häufig strukturell im Nachteil sind. Umso wichtiger ist eine unabhängige Dokumentation, die nicht nur intern in der Akte liegt, sondern auch für Angehörige und Betreuende zugänglich ist.

Fristen, Beweise, Verjährung

Der häufigste Grund, aus dem zivilrechtliche Ansprüche scheitern, ist Zeitablauf. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die Betroffenen von Schaden und Schädigerin oder Schädiger Kenntnis erlangt haben (§§ 195, 199 BGB). Für Ansprüche wegen vorsätzlicher Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit gilt eine längere Höchstfrist von dreißig Jahren (§ 199 Abs. 2 BGB).

Für die Praxis bedeutet das: Wer nach einem Übergriff Ansprüche prüfen will, sollte nicht warten, bis die körperlichen Wunden verheilt sind. Der zivilrechtliche Anspruch entsteht am Tag des Übergriffs, und die Uhr läuft.

Hilfreich sind konkrete Nachweise:

  • Schriftliche Vorfallmeldung mit Datum, Uhrzeit, Ort und Beteiligten
  • Ärztliches Attest, im Idealfall bei einer D-Ärztin oder Arzt
  • Fotos der Verletzungen im zeitlichen Verlauf
  • Kontaktdaten möglicher Zeuginnen und Zeugen und deren kurze schriftliche Erinnerung
  • Belege über Kosten: Rechnungen, Fahrtenlisten, Verdienstbescheinigungen
  • Bei psychischen Folgen: Verlaufsdokumentation aus Therapie oder Beratungsstellen

Die Beweislast liegt grundsätzlich bei der geschädigten Person. Für seelische Folgen genügt aber regelmäßig ein glaubhafter, ärztlich oder therapeutisch begleiteter Verlauf, keine forensische Vollbeweisführung.

Wenn die Täterin oder Täter nicht zahlen kann

Zivilrechtliche Urteile sind wenig wert, wenn die verurteilte Person mittellos ist. Für diesen Fall gibt es in Deutschland mehrere Auffangwege.

Für Beschäftigte trägt die gesetzliche Unfallversicherung die Kernleistungen unabhängig davon, ob die Täterin oder Täter zahlungsfähig ist. Für alle Betroffenen, auch für Patientinnen und Patienten und Besucherinnen und Besucher, kommt das Soziale Entschädigungsrecht in Betracht. Seit dem 1. Januar 2024 gilt das SGB XIV, das das alte Opferentschädigungsgesetz abgelöst hat. Es sieht Leistungen für Menschen vor, die durch eine Gewalttat gesundheitlichen Schaden erlitten haben, darunter Heilbehandlung, Traumaambulanzen und finanzielle Leistungen.

Der Weg über die Klinikhaftung bleibt daneben bestehen. Wo eine Einrichtung ihre Organisationspflichten verletzt hat, etwa durch fehlende Deeskalationskonzepte, unzureichende Personalbemessung oder das Ignorieren wiederholter Warnungen, kann sie eigenständig haften. Das ist rechtlich anspruchsvoll, aber im Ergebnis oft der wirksamere Hebel als eine Klage gegen eine Einzelperson.

Was daraus für die Kampagne folgt

Zivilrecht ist kein Trost. Es ist ein Werkzeug, das den Schaden benennt und verteilt, wo er hingehört. Für die Kampagne #GesundheitOhneGewalt heißt das: Wer über Prävention spricht, muss auch über Konsequenzen sprechen. Betroffene, die ihre Rechte kennen, treffen bessere Entscheidungen. Einrichtungen, die die zivilrechtliche Dimension mitdenken, investieren früher in Schulung, Personal und Sicherheit als solche, die erst reagieren, wenn ein Bescheid im Haus liegt.

Übergriffe passieren in beide Richtungen, und in beide Richtungen gibt es Ansprüche. Sie ernst zu nehmen ist kein Misstrauensvotum gegen die Beteiligten, sondern eine Voraussetzung dafür, dass Versorgung und Arbeit unter würdigen Bedingungen möglich bleiben.