Ein Schlag in der Notaufnahme, ein Tritt in der Gerontopsychiatrie, eine Bedrohung an der Rezeption: Wenn Beschäftigte im Gesundheitswesen körperlich oder psychisch angegriffen werden, ist die gesetzliche Unfallversicherung zuständig. Für Kliniken, Pflegeeinrichtungen und Praxen ist das die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW). Welche Leistungen sie nach einem Übergriff übernimmt, ist vielen Betroffenen nicht klar, und genau das verzögert oft die Versorgung.
Warum ein Übergriff ein Arbeitsunfall ist
Ein tätlicher Angriff während der Arbeit ist rechtlich ein Arbeitsunfall im Sinne von § 8 SGB VII. Das gilt unabhängig davon, ob die angreifende Person aus einer akuten Krise heraus handelt, dement ist, alkoholisiert oder bewusst aggressiv. Auch verbale Bedrohungen, sexuelle Belästigung und Übergriffe auf dem Weg zwischen Arbeitsstätte und Wohnung (Wegeunfall) fallen unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Entscheidend ist die Meldung. Jeder Übergriff, der zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen führt, muss von der Einrichtung an die BGW gemeldet werden. Auch scheinbar leichtere Vorfälle sollten dokumentiert werden, psychische Folgen zeigen sich häufig erst Wochen später, und ohne Meldung wird der Zusammenhang später schwer nachzuweisen sein.
Die Zuständigkeit liegt bei der BGW nicht nur für angestellte Ärztinnen und Ärzte, Pflegekräfte und therapeutische Berufe, sondern auch für Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten und ehrenamtlich Tätige im Gesundheitswesen. Selbstständige können sich freiwillig versichern und haben dann denselben Leistungsanspruch.
Heilbehandlung und ärztliche Versorgung
Die BGW übernimmt die vollständige Heilbehandlung nach einem Arbeitsunfall. Dazu gehört die Erstversorgung ebenso wie die weiterführende ambulante und stationäre Behandlung. Der Weg führt in der Regel über eine Durchgangsärztin oder einen Durchgangsarzt (D-Arzt), die oder der den Unfallhergang dokumentiert und das Heilverfahren steuert. Bei bestimmten Verletzungen ist die D-Arzt-Vorstellung Pflicht, bei anderen möglich.
Konkret finanziert werden unter anderem:
- ärztliche und zahnärztliche Behandlung
- Arznei-, Verband- und Heilmittel
- Hilfsmittel wie Schienen, Prothesen, Zahnersatz
- häusliche Krankenpflege
- Kranken- und Rettungstransport
- besondere stationäre Rehabilitation in BG-Kliniken
Zuzahlungen, wie sie aus der gesetzlichen Krankenversicherung bekannt sind, fallen bei der BGW nicht an. Das gilt auch für Medikamente und Krankenhausaufenthalte, die im Zusammenhang mit dem Übergriff stehen.
Psychotherapie und das Psychotherapeutenverfahren
Die häufig unterschätzte Seite eines Übergriffs ist die psychische. Schlafstörungen, Flashbacks, Vermeidungsverhalten, plötzliche Angst vor bestimmten Stationen, Reizbarkeit gegenüber Angehörigen: All das können Zeichen einer akuten Belastungsreaktion oder einer posttraumatischen Belastungsstörung sein.
Die BGW hat für diese Fälle ein eigenes Verfahren aufgebaut, das Psychotherapeutenverfahren. Betroffene erhalten kurzfristig, in der Regel innerhalb weniger Tage, probatorische Sitzungen bei zugelassenen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten. Der lange Weg über Warteliste und Gutachten der Krankenkasse entfällt. Ziel ist eine frühe Intervention, bevor sich Symptome chronifizieren.
Bei anhaltenden Beschwerden folgen weitere Sitzungen im Rahmen eines Heilverfahrens, das die BGW steuert. Für Einrichtungen bedeutet das: Sie müssen Beschäftigte nach einem Vorfall nicht selbst durch das ambulante Psychotherapienetz lotsen. Der Zugang läuft über die Unfallmeldung und die BGW-Fallverantwortung.
Ein Übergriff endet nicht, wenn die Schicht endet. Er endet, wenn die Behandlung abgeschlossen ist, körperlich und seelisch.
Verletztengeld, Rente und Reha
Fällt eine betroffene Person länger arbeitsunfähig aus, greift nach der sechswöchigen Entgeltfortzahlung durch die Arbeitgeberin das Verletztengeld der BGW. Es beträgt in der Regel 80 Prozent des regelmäßigen Bruttoentgelts, höchstens jedoch das Nettoarbeitsentgelt, und wird längstens 78 Wochen gezahlt. Für Beschäftigte im Schichtdienst mit Zuschlägen ist die konkrete Berechnung oft günstiger als das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung.
Kommt es zu bleibenden gesundheitlichen Folgen, prüft die BGW den Anspruch auf eine Verletztenrente. Grundlage ist die sogenannte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE). Ab einer MdE von 20 Prozent besteht in der Regel ein Rentenanspruch; unterhalb dieser Schwelle können Einmalzahlungen möglich sein. Bei tödlichen Arbeitsunfällen leistet die BGW zusätzlich Hinterbliebenenrenten und Sterbegeld.
Neben der medizinischen Rehabilitation umfasst die Reha auch berufliche Wiedereingliederung. Dazu zählen die stufenweise Wiedereingliederung nach längerer Erkrankung, Umschulungen, technische Arbeitshilfen und in bestimmten Fällen die Umgestaltung des Arbeitsplatzes. Für die Einrichtung ist das relevant, weil die BGW hier auch als Beratungspartner auftritt, etwa bei der Frage, ob ein Wechsel der Station oder eine reduzierte Patientinnen und Patientenzahl fachlich sinnvoll ist.
Prävention: Die zweite Aufgabe der BGW
Die BGW ist nicht nur Kostenträger nach dem Vorfall. Sie hat einen gesetzlichen Präventionsauftrag und stellt Werkzeuge bereit, mit denen Einrichtungen Übergriffen vorbeugen können. Dazu gehören Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung, Deeskalationstrainings, Seminare für Führungskräfte und die Kampagne “Sicherer Umgang mit Aggression und Gewalt”.
Aus Sicht der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ist das mehr als eine Serviceleistung. Die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz umfasst ausdrücklich auch die Gefährdung durch Gewalt Dritter. Wer Übergriffe nur als Einzelfälle behandelt und keine strukturelle Vorbeugung betreibt, erfüllt seine arbeitsschutzrechtlichen Pflichten nicht, und trägt Mitverantwortung dafür, dass sich Situationen wiederholen.
Für Patientinnen und Patienten und ihre Angehörigen ist die BGW nicht zuständig; hier greifen andere Systeme, unter anderem die Krankenkassen, die Opferentschädigung und, bei Übergriffen durch Beschäftigte, die Haftpflicht der Einrichtung. Die klare Trennung der Zuständigkeiten ändert nichts daran, dass Prävention beide Seiten schützt: Beschäftigte, die entlastet und geschult sind, gefährden Patientinnen und Patienten seltener. Und Einrichtungen, die früh und ohne Scham über Vorfälle sprechen, machen die Versorgung insgesamt sicherer.
Die Leistungen der BGW nach einem Übergriff sind kein Gnadenakt, sondern ein Rechtsanspruch. Ihn zu kennen und im eigenen Team bekannt zu machen, ist Teil einer Sicherheitskultur, die Gewalt weder normalisiert noch verschweigt, sondern konsequent als das behandelt, was sie ist: ein Ereignis mit Ursachen, Folgen und Verantwortlichen.