Wer in Deutschland Rettungskräfte oder Ärztinnen und Ärzte angreift, hört im Nachrichtenbericht oft den Satz: “Es gilt Paragraf 113.” Juristisch ist die Sache komplizierter. § 113 StGB regelt eigentlich den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. Dass er auch Pflegekräfte, Notärztinnen und Notärzte und Klinikpersonal schützen kann, ist das Ergebnis mehrerer Gesetzesreformen und einer separaten Norm, die viele Betroffene nicht kennen.

Was § 113 StGB eigentlich regelt

Der Widerstandsparagraf richtet sich seinem Wortlaut nach an einen klar umgrenzten Kreis: Amtsträgerinnen und Amtsträger und Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr, die eine “Vollstreckungshandlung” vornehmen. Gemeint sind zum Beispiel Polizistinnen und Polizisten bei einer Personenkontrolle, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher bei einer Pfändung oder Zollbeamtinnen und Zollbeamte bei einer Durchsuchung. Wer dabei mit Gewalt oder Drohung Widerstand leistet, kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren belangt werden.

Auf medizinisches Personal passt diese Definition nicht direkt. Eine Ärztin, die in der Notaufnahme Blut abnimmt, führt keine Vollstreckungshandlung im Sinne des Gesetzes durch. Ein Rettungssanitäter, der einen Patienten auf die Trage hebt, handelt medizinisch, nicht hoheitlich. Ohne eine ergänzende Regelung wäre der Widerstandsparagraf für sie ohne Bedeutung.

§ 115 Absatz 3 StGB: Der stille Türöffner

Genau diese Lücke schließt § 115 Absatz 3 StGB. Die Vorschrift stellt Rettungskräfte im Einsatz Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamte gleich. Angriffe auf sie werden nach § 113 und § 114 StGB behandelt, obwohl die Angegriffenen keine hoheitlichen Aufgaben erfüllen. Für die Praxis ist das der eigentliche juristische Hebel.

Der Gesetzgeber hat die Regelung 2011 eingeführt und 2017 im Zuge des “52. Strafrechtsänderungsgesetzes” ausgeweitet. Seither gilt: Wer eine Person angreift, die “bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leistet”, macht sich strafbar wie bei einem Angriff auf Polizeikräfte. Der Anwendungsbereich ist damit ausdrücklich nicht auf die uniformierte Rettungskette beschränkt.

Wer im Krankenhausalltag geschützt ist

Die entscheidende Frage lautet, wann eine konkrete Situation im Klinikalltag als “Hilfeleistung bei Unglücksfall oder Not” gilt. Die Rechtsprechung legt den Begriff weit aus. Umfasst sind unter anderem:

  • Notärztinnen und Notärzte und Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter im Rettungsdienst
  • Pflegekräfte und Ärztinnen und Ärzte in Notaufnahmen bei akuten Fällen
  • Personal in Schockraum, Kreißsaal oder auf Intensivstation während einer laufenden Behandlung
  • Rettungshelferinnen und Rettungshelfer, Feuerwehrleute und Kräfte des Technischen Hilfswerks im Einsatz
  • Ehrenamtliche Sanitätsdienste bei Großveranstaltungen

Weniger eindeutig sind Situationen ohne akute Notlage. Ein tätlicher Angriff im MVZ während einer Routineuntersuchung, in einer Hausarztpraxis oder auf einer Regelstation ohne Notfallcharakter fällt nach überwiegender Auffassung nicht unter § 115 Absatz 3 StGB. Hier greifen die allgemeinen Vorschriften: Körperverletzung, Nötigung, Beleidigung. Der Schutz durch die Widerstands- und Angriffsparagrafen setzt die “Hilfeleistung in Not” voraus, nicht die weiße Berufskleidung.

Der Kittel schützt nicht. Die Situation entscheidet, ob § 113 StGB greift.

§ 113, § 114 und die Reform von 2017

Zusammen mit § 113 StGB muss § 114 StGB gelesen werden. Er wurde 2017 als eigener “tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte” eingeführt und sieht einen Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Der Reformgedanke war ausdrücklich auch der Schutz von Rettungskräften. Wer heute einen Notarzt schlägt oder eine Rettungssanitäterin würgt, wird in aller Regel nicht mehr nach § 113, sondern nach § 114 StGB verfolgt, jeweils in Verbindung mit § 115 Absatz 3.

Die praktische Folge: Selbst wenn kein Widerstand gegen eine konkrete Handlung geleistet wird, sondern ein Übergriff aus Frust, Rausch oder ideologischer Feindseligkeit erfolgt, ist die Tat regelmäßig ein Verbrechenstatbestand mit erheblichem Strafrahmen. Ob eine Bewährungsstrafe ausreicht oder eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird, entscheiden Gerichte im Einzelfall. Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) berichten seit Jahren, dass Anzeigen aus Kliniken trotz klarer Rechtslage selten sind. Die Gründe reichen von Beweisproblemen bis zur Sorge, den Betrieb zusätzlich zu belasten.

Anzeige, Beweis, Betriebsalltag

Für die Strafverfolgung ist entscheidend, dass die Tat dokumentiert und angezeigt wird. Ohne Strafantrag ermitteln Staatsanwaltschaften bei den meisten Delikten des Klinikalltags nur bei besonderem öffentlichen Interesse. § 114 StGB ist ein Offizialdelikt, hier ermittelt die Staatsanwaltschaft von Amts wegen. Die Erstattung einer Anzeige bleibt trotzdem der Regelfall, damit der Vorfall aktenkundig wird.

Kliniken, die eine niedrigschwellige Anzeigekultur aufbauen wollen, benennen häufig folgende Bausteine:

  • Ein internes Meldeportal für Übergriffe, unabhängig vom CIRS-System
  • Eine benannte Ansprechperson für Anzeigenerstattung, oft aus der Rechtsabteilung
  • Klare Zuständigkeiten für Sicherstellung von Videomaterial und Zeuginnen und Zeugenaussagen
  • Nachsorge durch Betriebsärztin oder Betriebsarzt oder Psychosoziale Unterstützung
  • Rückmeldung an die Betroffenen über den Verfahrensstand

Diese Bausteine ersetzen keine Prävention. Sie machen sichtbar, was viele Häuser bereits leisten oder leisten sollten, wenn Übergriffe nicht als Berufsrisiko hingenommen werden.

Gewalt ist keine Einbahnstraße

Der Blick auf § 113 StGB und § 115 Absatz 3 richtet sich zunächst auf Angriffe von Patientinnen und Patienten und Angehörigen gegen medizinisches Personal. Genauso relevant, aber juristisch anders eingeordnet, ist Gewalt in die Gegenrichtung. Fixierungen ohne Rechtsgrundlage, entwürdigende Sprache, Zwangsmaßnahmen ohne richterliche Genehmigung oder Übergriffe in Pflegesituationen sind Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten. Sie werden nicht über den Widerstandsparagrafen erfasst, sondern über § 223 StGB, § 239 StGB, das Betreuungsrecht und landesrechtliche Unterbringungsgesetze.

Wer über Rechtssicherheit für Rettungskräfte spricht, sollte diese Perspektive mitdenken. Die Kampagne #GesundheitOhneGewalt versteht Gewalt als Systemproblem: Enthemmung an Türen und Tresen, Überforderung im Team, Wegsehen im Betrieb. Der Widerstandsparagraf ist ein Werkzeug für einen Teil dieses Problems. Er löst es nicht allein, aber ohne ihn wäre der Schutz von Ärztinnen und Ärzte, Pflegekräften und Rettungsdienst deutlich schwächer.