Ein Mann kommt mit einer dringlichen Krankenhauseinweisung seines Hausarztes in die Klinik: Verdacht auf hochgradigen Nierenstau, ein Zustand, der unbehandelt zur lebensgefährlichen Vergiftung des Körpers führen kann. Statt behandelt zu werden, wird er weggeschickt und soll sich einen regulären Termin holen. Erst als sein Hausarzt energisch interveniert, wird operiert. Der Fall, dokumentiert in einer NDR-Sendung über Rassismus in der Medizin, wirft eine Frage auf, die viele Betroffene bewegt: Darf ein Krankenhaus das überhaupt?

Die Rechtslage: Notfälle müssen behandelt werden

Die kurze Antwort: Nein. Krankenhäuser, die an der Notfallversorgung teilnehmen, sind zur Versorgung von Notfällen verpflichtet. Diese Behandlungspflicht ergibt sich aus mehreren Ebenen zugleich: aus den Landeskrankenhausgesetzen, aus dem Versorgungsauftrag der Kliniken und im äußersten Fall aus dem Strafrecht, denn wer in einer ernsten Gefahrenlage zumutbare Hilfe verweigert, kann sich wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar machen. Eine ärztliche Notfalleinweisung ist dabei ein gewichtiges Signal: Sie dokumentiert, dass eine Fachperson die Lage als dringlich einschätzt.

Was Kliniken dürfen: die Dringlichkeit selbst einschätzen und Patientinnen und Patienten nach Schwere sortieren. Die Ersteinschätzung in der Notaufnahme, die Triage, ist rechtlich und medizinisch legitim. Was Kliniken nicht dürfen: einen eingewiesenen Notfall ohne eigene ärztliche Prüfung an der Anmeldung abweisen.

Warum es trotzdem passiert

Abweisungen haben selten einen einzelnen Bösewicht. Notaufnahmen sind chronisch überlastet, Betten fehlen, und an der Anmeldung entscheiden unter Druck manchmal Menschen, die dafür weder die Ausbildung noch den Auftrag haben. In dieses Vakuum sickern dann auch Vorurteile ein: Wessen Beschwerden ohnehin für übertrieben gehalten werden, etwa nach dem Muster der sogenannten Mittelmeerkrankheit, wird schneller weggeschickt. Unsere Haltung dazu ist eindeutig: Schuld sind weder die Patientinnen und Patienten, die Hilfe suchen, noch pauschal das Personal am Tresen. Die Hauptursache ist ein unterfinanziertes System, dessen Engpässe Abkürzungen erzwingen, und in Abkürzungen stecken Stereotype. Wer Abweisungen verhindern will, muss Kapazitäten schaffen und klare Abläufe finanzieren, nicht nur Einzelne ermahnen.

Das ändert nichts an der Verantwortung im Einzelfall: Eine rechtswidrige Abweisung bleibt rechtswidrig, unabhängig von der Personalnot.

Was Sie im Ernstfall tun können

  • Auf ärztlicher Prüfung bestehen: Bitten Sie ausdrücklich darum, von einer Ärztin oder einem Arzt gesehen zu werden. Eine Abweisung ohne ärztliche Einschätzung ist der kritische Punkt.
  • Einweisung vorzeigen und benennen: Legen Sie die Notfalleinweisung vor und lassen Sie sich die Ablehnung mit Namen und Begründung geben.
  • Den einweisenden Arzt einschalten: Der Hausarzt kann telefonisch Druck machen; im dokumentierten Fall hat genau das die Behandlung erzwungen.
  • Im Zweifel den Rettungsdienst rufen: Bei akuter Verschlechterung ist die 112 der sichere Weg. Ein per Rettungsdienst gebrachter Notfall wird faktisch immer gesehen.
  • Danach dokumentieren und beschweren: Notieren Sie Ablauf, Zeiten und Beteiligte. Beschwerdewege führen über die Klinikleitung, Patientenfürsprecher, die Krankenkasse und die Ärztekammer. Welche Ansprüche darüber hinaus bestehen, bündelt unsere Themenseite Recht nach einem Übergriff.

Die strukturelle Aufgabe

Jede rechtswidrige Abweisung ist auch ein Systemsignal: zu wenige Betten, zu wenig Personal, unklare Zuständigkeiten an der ersten Anlaufstelle. Kliniken brauchen verbindliche Abläufe, nach denen jede Notfalleinweisung ärztlich geprüft wird, und die Politik muss die Notfallversorgung so finanzieren, dass diese Prüfung nicht am Personalmangel scheitert. Ein Gesundheitssystem beweist seine Würde an der Tür der Notaufnahme, und diese Tür muss für alle gleich weit offen stehen.