Wer im Rettungsdienst oder in einer Notaufnahme arbeitet, kennt die Situation: Neben dem Einsatz stehen Menschen mit erhobenen Telefonen. Manche filmen den Patienten. Manche filmen die Einsatzkräfte. Manche filmen, weil sie damit Reichweite erzeugen.
In Polen ist ein Teil davon seit dem 23. August 2026 strafbar. Das ist ein Anlass, die deutsche Rechtslage danebenzulegen, weil sie anders gebaut ist, als viele annehmen.
Was in Polen beschlossen wurde
Der polnische Sejm hat am 11. Juni 2026 eine Änderung des Strafgesetzbuches verabschiedet, mit 419 Ja-Stimmen bei 19 Gegenstimmen und einer Enthaltung. In Kraft ist sie seit dem 23. August 2026.
Der neue Straftatbestand richtet sich gegen das öffentliche Verbreiten oder Live-Übertragen von Inhalten, die eine Gewalttat, Misshandlung oder die entwürdigende Behandlung einer Person zeigen, sofern dies zur Erlangung eines materiellen oder persönlichen Vorteils geschieht. Gemeint sind Spenden, Abonnements, Reichweite.
Der Strafrahmen liegt bei bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, bei Beteiligung Minderjähriger oder hilfloser Personen bei drei Monaten bis fünf Jahren. Ausgenommen sind ausdrücklich Presseberichterstattung, Dokumentation, Kunst, Wissenschaft und Bildung.
Bemerkenswert ist ein Detail: Das Gesetz gilt auch dann, wenn die gefilmte Person formal eingewilligt hat. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass eine solche Einwilligung in Ausbeutungsverhältnissen nichts wert ist.
Der Anlass
Hintergrund ist ein Phänomen, für das es im Polnischen einen eigenen Begriff gibt: Patostreaming. Streamer übertrugen stundenlang Alkoholexzesse, häusliche Gewalt, Demütigungen und Schlägereien, finanziert über Zuschauerspenden während der Übertragung.
Für diese Kampagne relevant ist, was dabei wiederholt passierte: Wurden Rettungskräfte oder Polizei zu solchen Situationen gerufen, wurden sie Teil der Sendung. Beschimpft, vorgeführt, gefilmt, während sie arbeiteten.
Wie die deutsche Rechtslage aussieht
In Deutschland gibt es keinen entsprechenden Tatbestand. Es gibt mehrere Normen, die Teilbereiche abdecken.
§ 201a StGB schützt den höchstpersönlichen Lebensbereich vor Bildaufnahmen. Für den Klinik- und Rettungsalltag sind zwei Fallgruppen wichtig: Aufnahmen in geschützten Räumen, also etwa im Patientenzimmer oder im Behandlungsraum, und Aufnahmen, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellen. Letzteres ist die Norm, die gemeinhin als Gaffer-Paragraf bezeichnet wird. Der Strafrahmen liegt bei bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Auch das unbefugte Aufnehmen Verstorbener ist erfasst.
Die §§ 113 bis 115 StGB erfassen tätliche Angriffe auf und die Behinderung von Hilfeleistenden, also Rettungsdienst, Feuerwehr und Notfallmedizin.
§ 131 StGB betrifft Gewaltdarstellungen, greift aber erst bei grausamen oder unmenschlichen Gewalttätigkeiten.
Wo die Lücke liegt
Und hier wird der Vergleich mit Polen aufschlussreich.
Das reine Filmen einer Pflegekraft oder eines Rettungssanitäters bei der Arbeit ist in Deutschland regelmäßig nicht nach § 201a StGB strafbar. Der Grund ist der Wortlaut: Geschützt ist, wer hilflos ist. Eine Einsatzkraft, die arbeitet, ist es nicht.
Wer also einen Rettungseinsatz filmt und die Sanitäter dabei beschimpft und live überträgt, bewegt sich strafrechtlich in einem anderen Bereich als jemand, der das bewusstlose Unfallopfer daneben filmt. Beim Opfer greift der Hilflosigkeitsschutz. Bei den Einsatzkräften greift er nicht.
Es bleibt das Recht am eigenen Bild aus dem Kunsturhebergesetz. Das ist ein Weg, aber ein nachgelagerter: Er richtet sich gegen die Veröffentlichung, verlangt in der Regel eigenes Tätigwerden der betroffenen Person und hilft im laufenden Einsatz nicht.
Das ist keine Behauptung, dass Deutschland ein Gesetz nach polnischem Muster braucht. Es ist die Beschreibung dessen, was gilt und was nicht.
Was gegen solche Regelungen spricht
Zur ehrlichen Darstellung gehört die Gegenseite, und sie ist gewichtig.
Bürgerrechtsorganisationen weisen darauf hin, dass Aufnahmen durch unbeteiligte Dritte oft die einzige Möglichkeit sind, Fehlverhalten von Einsatzkräften oder Behörden zu belegen. Wer das Filmen von Einsätzen erschwert, erschwert auch diese Kontrolle.
Dazu kommt die Unbestimmtheit der Begriffe. Was eine entwürdigende Behandlung ist, lässt sich weit auslegen. Wie das polnische Gesetz in der Praxis angewendet wird und wie tragfähig seine Ausnahmen für Bürgerjournalismus sind, wird sich erst an den ersten Urteilen zeigen. Bislang gibt es keine.
Beide Anliegen sind berechtigt: der Schutz von Menschen davor, in ihrer schlimmsten Stunde zum Inhalt zu werden, und der Schutz der Möglichkeit, staatliches Handeln zu dokumentieren. Sie stehen gegeneinander, und eine Regelung, die das eine will, muss zeigen, wie sie das andere erhält.
Was für Beschäftigte praktisch bleibt
Unabhängig davon, wie diese Debatte ausgeht, gilt für den Alltag:
Wer im Einsatz gefilmt wird, kann die Person auffordern, das zu unterlassen, und auf das Recht am eigenen Bild verweisen. Wird der Einsatz behindert, ist die Schwelle zum Strafrecht überschritten, und dann ist es Sache der Polizei, nicht des Rettungsteams.
Wird ein hilfloser Patient gefilmt, ist das nach § 201a StGB strafbar, und zwar unabhängig davon, ob die Aufnahme jemals veröffentlicht wird.
Und die Erfahrung vieler Häuser ist: Vorfälle dieser Art werden selten dokumentiert, weil sie im Vergleich zu tätlichen Angriffen als Kleinigkeit erscheinen. Sie sind es für die Betroffenen selten. Wer sie meldet, sorgt dafür, dass sie in den Zahlen auftauchen, mit denen später argumentiert wird.